Ordner-Nr. 6 CE 20.1191
Referenzwert:
21. Juli 2020
Rechtsumfang:
Verwaltungsvorschriften
Quelle:
Baker RS– 2020., 20597
Art des Gerichts:
Gefäßwachstumshormon
Kompetenz:
München
Rechtsverfahren:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Standard:
GG-Art. 33 Absoluter Wert. 2
BBG § 9 S.1, § 10
BLV § 50 Absatz 2
Motorrad
1. Sofern einzelne Beurteilungskriterien von besonderer Bedeutung sind, ist die Gesamtnote der amtlichen Beurteilung aufgrund einzelner Merkmale gesondert zu begründen. (Rn. 16 und 17) (Redaktionelle Richtlinien)
2. Kein Anspruch auf einen Auftrag, wenn das Dienstverhältnis auch im Falle einer Verlängerung angenommen wirdeine Entscheidung treffenAuf der Grundlage einer fehlerfreien Schätzung scheint dies unmöglich. (Rn. 29 und 30) (Redaktionelle Richtlinien)
Programm
AN 16 E 19.2459 2020-04-16 Bas VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Die Berufung des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16.04.2020 – AN 16 E 19.02459 – wurde zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
drei. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.177,14 Euro festgesetzt.
Grund
Und
Im Rahmen der Civil-Service-Kampagne 2018 des Commonwealth Office (im Folgenden: Commonwealth Office) beantragt der Antragsteller vorübergehenden Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Versetzung eines Mitarbeiters auf Probe in den öffentlichen Dienst.
Seit März 2015 ist sie Beamtin im beklagten öffentlichen Dienst des Bundesamtes und gehört der TVöD-Besoldungsgruppe 6 an. Am 23. November 2018 bewarb sie sich auf eine Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst in einem mittleren Dienstverhältnis , und wurde am 20. November 2018 eingestellt. Jahr in die Besoldungsgruppe A 6. Zwischen Januar 2018 und 1. Januar 2019 wurde ein Bewertungszeitraum von 1 für 876 Bewerber für 670 verfügbare Festanstellungen erstellt, die schließlich im Auswahlverfahren berücksichtigt wurden. Laut Auswahlvermerk für Kandidaten vom 22. November 2019 werden nur diejenigen Kandidaten für die Probezeit im öffentlichen Dienst ausgewählt, die eine Gesamtpunktzahl von 9, 8 oder 7 erreicht haben. Der Gesamtpersonalrat stimmte der formellen Bestellung des ausgewählten Kandidaten zu, die Gleichstellungsbeauftragte und der Hauptschwerbehindertenbeauftragte hatten keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen.
Mit Schreiben vom 28.11.2019 teilte die Antragsgegnerin der Bewerberin mit, dass sie in der Beurteilung vom 18.09.2019 eine Gesamtpunktzahl von 6 erreicht habe. Es sei unwahrscheinlich, dass sie Beamtein werden werde, da nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen seien, die eine Gesamtpunktzahl von 6 erreicht hätten In der damaligen Wertung wurde die Note 7 gewertet. Über die vorgebrachten Einwände wurde noch nicht entschieden.
Am 10. Dezember 2019 stellte die Klägerin erstmals beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erteilung eines vorläufigen Einstellungsverbots für im Auswahlverfahren ausgewählte Beamte an die Beklagte, solange der Antrag der Klägerin noch nicht abgeschlossen ist. Die Anerkennung des Status eines Beamten auf Probe erfolgt im Hauptverfahren. Später beschränkte der Bewerber die Bewerbung, d. h. die vorübergehende Sperre galt nur für eine der ausgeschriebenen StellenKlasse6 ist relevant.
Am 16. April 2020 entschied das Verwaltungsgericht, den Antrag abzulehnenGlaubwürdigkeitBestellanfrage abgelehnt. nocheine Entscheidung treffenDie Grundnote der Bewerberin bzw. des Bewerbers zur Gesamtnote von 6 Tagen am 18.09.2019 stellt rechtlich keinen Einspruch dar.
Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, der Antrag liegt nun in der ersten Instanz. Der Beklagte legte Widerspruch gegen die Berufung ein.
zwei.
Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos. Die rechtzeitig zum Schriftsatz vorgebrachten und auf die gerichtliche Überprüfung beschränkten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6, Satz 1 und 3 VwGO) rechtfertigen den mit der Berufung beantragten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.
Wie das Verwaltungsgericht abschließend und zutreffend entschied, hat der Beschwerdeführer keinen einzigen glaubhaften Anspruch geltend gemacht. weil sie nicht wiederkommen kannZu entscheidenIm Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Aufnahme in den öffentlichen Dienst und Versetzung auf Stellen der Besoldungsgruppe A6 im Kreis der Beamten im Jahr 2018 ist unstrittig,eine Entscheidung treffenEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend, da das abschließende Gesamturteil in der Grundsatzbeurteilung des Antragstellers nicht hinreichend dargelegt werden kann (1.). Der Einspruch wird jedoch in jedem Fall keinen Erfolg haben, da der Antragsteller das Dienstverhältnis im Falle einer Verlängerung akzeptierteine Entscheidung treffenAufgrund der eindeutigen offiziellen Wertung (2. Platz) erscheint dies jedoch unwahrscheinlich.
1. Kontroverseine Entscheidung treffenRechtliche Irrtümer vorbehalten. Denn die abschließende Gesamtwürdigung der ihr zugrunde liegenden Sachverhaltsbeurteilung durch den Antragsteller ist möglicherweise nicht hinreichend begründet. Die übrigen Einwände sind hingegen unbegründet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt hat.
ein TodesfallZu entscheidenEntgegen der Rüge bemessen sich die Kriterien für die Aufnahme eines bezahlten Arbeitnehmers in den Beamtenstatus an den Kriterien aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Nach dieser Verfassungsbestimmung hat jeder Deutsche aufgrund seiner Eignung, seines Dienstalters und seiner beruflichen Tätigkeit gleichberechtigten Zugang zu allen öffentlichen Diensten. Dementsprechend sollten Beamte nach dem Grundsatz der leistungsorientierten Beschäftigung eingestellt werden. Dies gilt insbesondere fürZu entscheidenDie Frage der Annahme einer Bewerbung für offizielle Beziehungen. Die in diesem Artikel (sowie in § 9 Satz 1 BBG) genannten Leistungsgrundsätze gehören als traditionelle Grundsätze des Berufsbeamtentums zum zentralen Bereich der Strukturgrundsätze, die allgemein oder überwiegend als verbindlich galten und über lange Zeit beibehalten wurden. Der Zeitraum, in dem Traditionen entstanden (siehe .BVerfG, B.v. 5. Juli 1983 – 2 BvR 460/80 – Gesetz Rn. 35;BVerwG, USW. 28. Juni 1966 – IIC 10.64 – Absatz 35 des Gesetzes). Zu diesen Strukturprinzipien gehört auch der Grundsatz, dass sich die Besetzung und Beförderung an den Leistungen, Fähigkeiten und der Persönlichkeit des Kandidaten orientieren muss. Daher kann sich jeder Bewerber um die Aufnahme in den öffentlichen Dienst bewerbenArbeitgeberIhre Anträge können nach Ermessen und Beurteilung nur aufgrund der Begründetheit oder aus Gründen, die durch andere verfassungsrechtliche Anforderungen, wie etwa das Vorhandensein offener Stellen und die Bereitschaft der Arbeitgeber, diese zu besetzen, abgedeckt sind (sog. Voraussetzungen im Bewerbungsverfahren), abgelehnt werden.
Diese Aussage ist fehlerfreiZu entscheidenWas die Bewerbungsvoraussetzungen betrifft, so gilt dies nicht nur, wie die Klägerin offenbar glaubt, für bereits angestellte Beamte, wenn sie sich um eine höhere Position bewerben, sondern auch für solche Bewerber, die bereits im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und somit ein öffentliches Amt bekleiden , aber er ist immer noch im öffentlichen Dienst und versucht, in den öffentlichen Dienst aufgenommen zu werden (sieheBVerwG, USW. 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 – Absatz 16 des Gesetzes). Das Auswahlverfahren unterliegt dem Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nur dann nicht, wenn die Besetzung der betreffenden Stelle allein durch eine Änderung der Aufgabenstellung, Versetzung, Abtretung oder Versetzung erfolgt. Es hat keinen Einfluss auf den Zustand. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Da man ohne Ernennung (§ 10 BBG) die gewünschte Einstellung in den öffentlichen Dienst nicht erreichen kann, ist ein Statuswechsel erforderlich.
b) Die hier betrachteten Auswahlentscheidungen des Art. 33 Abs. 2 GG müssen auf aussagekräftigen, das heißt aktuellen, hinreichend differenzierten behördlichen Beurteilungen beruhen, die auf denselben Beurteilungskriterien beruhen. Ausschlaggebend ist in erster Linie die Gesamtnote, die sich aus der Beurteilung, Gewichtung und Berücksichtigung relevanter Aspekte der Einzelleistungen ergibt (vglBVerfG, B.v. 16. Dezember 2015. – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 58;BVerwG, B.v. 27. September 2011. – 2 VR 3.11 – NVwZ-RR 2012., 71/72; BayVGH, B.v. 4. März 2016 – 6 CE 15.2583 – Gesetz Rn. 7).
Amtliche Beurteilungen, ein Urteilsakt, der im Rechtssystem den Arbeitgebern vorbehalten ist, unterliegen einer begrenzten gerichtlichen Überprüfung. denn das ist allesArbeitgeberDer Gutachter oder in seinem Auftrag soll persönlichkeitsbezogene Werturteile über die Fähigkeiten und Leistungen der zu beurteilenden Person fällen. Daher muss sich die Kontrolle des Verwaltungsgerichts darauf beschränken, obArbeitgeberEr hat das anwendbare Konzept oder den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen er agieren konnte, falsch eingeschätzt, unabhängig davon, ob er falsche Fakten als Grundlage herangezogen, allgemeine Wertmaßstäbe missachtet oder irrelevante Erwägungen dargelegt hat. hat erArbeitgeber- Wie hier - werden Richtlinien zur Erstellung amtlicher Gutachten veröffentlicht, an die die Gutachter aufgrund des Grundsatzes der Gleichheit hinsichtlich der angewandten Verfahren und Kriterien gebunden sind. Daher muss das Gericht auch prüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden, ob sie noch im gesetzlichen Auftrag liegen und im Übrigen mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen (Stand der Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.08 – ZBR 2009). , 196/ 197; BayVGH, B. v. 3. 5. 2012. - 6 ZB 11.2419 - Absatz 4 des Gesetzes; B. v. 3. 6. 2015. - 6 ZB 14.312 - Absatz 5. Gesetz).
Der Beklagte hat sich in seinen Bewertungsrichtlinien für die Bewertung einzelner Kriterien mit einer Skala ohne zusätzliche individuelle textliche Erläuterungen entschieden, deren Bedeutung in Form offizieller Bewertungen konkretisiert wird. Die Funktion der amtlichen Beurteilung besteht darin, eine wirksame Grundlage für die Auswahlentscheidung zu schaffen, indem sie alle für die beste Option im Sinne von Artikel 33 relevanten Aspekte bewertet, abwägt und berücksichtigt. Bei so genannten Einzelfallbewertungen handelt es sich um sogenannte Einzelfallbewertungen , muss diese Gewichtung begründet werden, insbesondere wennArbeitgeberBesonderes Augenmerk wird dabei auf die Merkmale der Einzelwirkung gelegt, da nur so kollektive Urteile nachvollziehbar und gerichtlich überprüfbar sind (BVerwG, B.v. 25.10.2011. – 2 VR 4.11 – juris Abs. 15; U.v. 1.3.2018). - 2 A 10 /17 - BVerwGE 161, 240 Rn. 42 ff.; U.v. 9.5.2019 - 2 C 1.18 - G Rz. 65 f. und weitere Hinweise).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die Gesamtnote der Amtsnote und die Einzelnote miteinander harmonieren, d. h. die Gesamtnote lässt sich aus der Einzelnote nachvollziehbar und sinnvoll ableiten. Dabei ist keine Konsistenz nach den Gesetzen der Arithmetik erforderlich, z. B. muss die Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Einzelpunktzahlen sein. Im Gegenteil sind rein mathematisch ermittelte Allgemeinurteile ohne entsprechende Rechtsgrundlage gar nicht zulässig (BVerwG, U.v. 24.11.1994 – 2 C 21.93 – juris). Dies ist bei amtlichen Evaluationen verboten, da der Zweck offizieller Evaluationen darin besteht, eine Gesamtbewertung zu bilden und einzelne Bewertungen zu wiederholten unabhängigen Bewertungen zusammenzufassen. Denn die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbeurteilungen wird bei der Bildung der Gesamtbeurteilung mit angemessener Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 A 1.14 – Gesetzliche Grundlagen Nr. 39; U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – Rechtliche und weitere Hinweise). ). Je einheitlicher die Leistungsprofile in den einzelnen Beurteilungen sind, desto geringer ist der Anspruch an die Begründung der Gesamtbeurteilung. Sollte es jedoch im Einzelfall nicht möglich sein, eine zweite Note zu erreichen, ist die Begründung der Gesamtnote völlig hinfällig, da die vergebene Note – gleichbedeutend mit einer willkürlichen Herabsetzung auf Null – nahezu zwingend ist.
Nach diesen Grundsätzen bedarf es für die Klägerin einer gesonderten Argumentation für das Gesamturteil. Der Befragte wies deutlich darauf hin, dass fünf der vierzehn Einzelkriterien besondere Beachtung finden sollten. Hierfür gilt das Ermessen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2014 – 1 BvR 3544/13 – Rn. 15). Zur besseren Verständlichkeit muss jedoch in der endgültigen Gesamtnote immer die Gewichtung der einzelnen Aspekte dargestellt werden. Das ist es, was fehlt. In besonderen Fällen sind entsprechende Erläuterungen nicht überflüssig. Da man nicht weiß, welche ein bestimmtes Gewicht hat, ergeben die Einzelbewertungen ein weniger einheitliches Bild der Leistung des Bewerbers, so dass sich die vergebenen Noten fast zwangsläufig ergeben: Fünf Mal erhält der Bewerber eine 7 für seine Einzelkriterien („Überschreitet die Anforderungen für oft herausragende Leistungen“. „) und neunmal auf einer Sechser-Skala („Erfüllt die Anforderungen in allen Belangen, teilweise sogar übertroffen“). Sofern keine Erklärung vorliegt, welche Bewertung für ein bestimmtes gewichtetes Leistungsmerkmal erreicht wird, kann der Personalverantwortliche per E-Mail die Gesamtnote 6 erhalten Die Zuordnung ist für eine Person außerhalb des informierten Bewerters nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Außenstehender oder Gericht. Auch individuelle Begründungserfordernisse bei der Gesamtbewertung sind gerechtfertigt, da die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG erst später gemessen wird. Bei der Beurteilung der Programmleistung kann wiederum die Situationsbeurteilung eine wichtige Rolle spielen Rolle spielen, da die Gewichtung einzelner Bewertungskriterien nicht mehr - wie bei einem umstrittenen Auswahlverfahren - in der Verantwortung des Gutachters liegt und mühelos dargestellt werden sollte.
c) Den weiteren Einwänden der Klägerin gegen den Bescheid vom 18. September 2019 wurde jedoch nicht stattgegeben.
(1) Der Antragsteller beantragte erfolglosZu entscheidenDie Entscheidung der Beklagten, nur Bewerber in den Beamtenstatus aufzunehmen, deren Prüfungsergebnis die Note 7 oder besser erreichte, entbehrte seinerzeit jeder Rechtsgrundlage.
Nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG erfolgt die Entscheidung über die Auswahl von Beamten nach Maßgabe der Eignung, Befähigung und Leistung. Werden die Bewerber aus dem Bewerberfeld nach Kriterien ausgewählt, die nicht mit den Leistungsgrundsätzen aus Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang stehen, werden die daraus resultierenden Anforderungen des Bewerbungsverfahrens verletzt. Bei der Auswahl nach der zuvor festgelegten niedrigsten Note bleibt der Grundsatz der Wahl der besten Note unberührt (vgl. BVerfG, B.v. 3.10.1979 – 2 B 24/78 – juris). Für die Festlegung einer bestimmten Klasse als Auswahlfaktor ist grundsätzlich keine besondere Berechtigungsgrundlage erforderlich. Arbeitgebern steht dies aufgrund ihrer Organisationskompetenz zu, da die Kriterien zur Festlegung besonderer Leistungsgrundsätze keinen Verstoß gegen das Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, das ein Grundrecht darstellt (vgl. OVG). SH, B.v. 12.12.2018 – 2 MB 12 /18 – Rz 10 und weitere Hinweise). Das Leistungsprinzip selbst hat Verfassungsrang und findet seine Wiederholung im einfachen Gesetz (§ 9 BBG). Das Parlament muss die Leistungsgrundsätze für bestimmte Positionen nicht ausarbeiten, da die Auswahlkriterien im Grundgesetz festgelegt sind und nur für einzelne Positionen festgelegt werden, die von den Gerichten vollständig überprüft werden können.
Die in Erstbeurteilungen vorgeschriebenen Mindestbewertungen, insbesondere in größeren Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegenden Amtsklage, stellen zulässige Normen für die Akzeptanz des Leistungsprinzips für Tarifbedienstete im Beamtenverhältnis dar, da die Bewertungen als voll sachlich und leistungsbezogen besonders geeignet sind Kriterien zur Beurteilung der Berufseignung. Art. 33 Abs. 2 GG sieht keine besondere Form des Rechtsverhaltens vor, die Zugangsvoraussetzungen festlegt. Entgegen der Meinung des Bewerbers ist eine Aufnahme in den Anzeigentext nicht erforderlich. Es muss lediglich vor der Auswahlentscheidung festgelegt und so dokumentiert werden, dass nachträgliche Änderungen ausgeschlossen sind (vgl. OVG SH, B.v. 12.12.2018 – 2 MB 12/18 – Rechtsparagraph 13). In diesem Beispiel wird diese Anforderung durch die Eintragung der Mindestnote in das Protokoll des Beurteilungsgesprächs vom 4. April 2019 erfüllt, da so sichergestellt ist, dass diese Anforderung vollständig erfüllt ist.
(2) Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich der Gutachter bei der Begutachtung auf den Begutachtungsbericht vom 20.08.2019 bezogen, der vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2019 erstellt wurde.
Evaluationsbeiträge sowie eigene Beobachtungen des Gutachters sind eine integrale Grundlage der Evaluation. Daher müssen sie bei der Umsetzung des Bewertungsrahmens, also der Anerkennung und Wertschätzung, berücksichtigt werden. Tatsächlich sind Gutachter an Feststellungen und Schätzungen gebundenDritte SeiteUneingeschränkt, also muss er diese Ergebnisse in seiner Bewertung „weitermachen“, kann aber zu einem anderen Ergebnis kommen. Von seinem Ermessen kann er jedoch nur dann rechtlich Gebrauch machen, wenn er den geschätzten Beitrag berücksichtigt und die Abweichung nachvollziehbar begründet (BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – juris Rz 24; BayVGH, B.v. 1.12.2015 – 3 C 15.1947 – Paragraph 31 des Gesetzes).
Der Gutachter hat diese Anträge rechtlich unbestreitbar geprüft. Für die Protokollierung wird der Beitrag des Gutachters zur jeweiligen Beurteilung im oben genannten Sinne berücksichtigt, wie im Hinweis zum Bewertungsbogen 5 dargelegt. Bei 10 der 14 Einzelkriterien entspricht die Beurteilung des Gutachters der Beurteilung der Leistung des Kandidaten durch den Gutachter der Beurteilungsbericht. Wären sie bei vier verschiedenen Kriterien von der Beurteilung abgewichen, hätten sie argumentiert, dass die veranlagten Beiträge nur einen kurzen Zeitraum von drei Monaten, d. h. nur ein Viertel des gesamten Veranlagungszeitraums, abdeckten. Berücksichtigt man die Leistungen des Bewerbers in den folgenden neun Monaten und werden die notwendigen Quervergleiche mit anderen mittleren Mitarbeitern der Kontrollgruppe durchgeführt, bewerten die Gutachter insgesamt drei Bewertungskriterien mit 6 statt 7, eines sogar mit 6 nicht 6 (bei Level 7), bleiben sie im Umfang der Bewertung. Die Richter bestätigen, dass das Arbeitsergebnis und die Fachkompetenz des Bewerbers in allen Punkten den Anforderungen entsprechen und werden teilweise als herausragend bewertet, was der Beschreibung der Stufe 6 entspricht. Der Bewerber hat keine Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass diese Beurteilung falsch sein könnte.
(3) Das Vorbringen, es sei nicht klar, wie die Beklagte die Zuteilung der Quoten tatsächlich sichergestellt habe, überzeugt nicht.
Die Angabe von Noten nach § 50 Abs. 2 BLV dient der Verhinderung einer Inflation guter Noten; Ziel dieser Beurteilungen ist es, ihre Bedeutung und Funktion, ein angemessenes Bild der Eignung, Befähigung und beruflichen Leistung von Beamten zu vermitteln, zu wahren. Durch die Angabe eines Prozentsatzes versucht § 50 Abs. 2 BLV eine Normalverteilung zu ermitteln, die der Realität im Leistungsbereich der zu bewertenden Person entspricht. In absoluten Zahlen gilt: Je größer die Vergleichsgruppe, desto größer ist der Effekt, zu dem diese Verteilung führt. Das liegt auch auf der Hand, denn mit größerenGruppeDer allgemeinen Lebenserfahrung zufolge wird die absolute Zahl der Personen mit den besten Qualifikationen in der Regel höher sein. Diese Verordnung ergänzt die allgemeine Befugnis, Bewertungskriterien vorzugeben und den voraussichtlichen Anteil des gesamten jeweiligen Regierungsbezirks oder einer hinreichend großen Verwaltungseinheit an der Gesamtbewertung (Richtwert) festzulegen (vgl. Lemhöfer in Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht) der Bundesberufe , §49 BLV 2009 Abs. 26 und weitere Verweise). Dabei ist zu beachten, dass § 50 Abs. 2 BLV lediglich die Zielvorgabe festlegt, die Abweichungen aus sachlichen Gründen – letztlich zum Zweck der Harmonisierung mit § 33 Abs. 2 GG – zulässt. Die von der Antragsgegnerin gewählte Regelung steht im Einklang mit diesen Anforderungen und schließt die Beurteilung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG nicht aus. Insbesondere können Gutachter aus Gründen der persönlichen Gerechtigkeit zwischen einer Abweichung nach oben oder unten wählen.
(4) Klagen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der unabhängigen Beurteilung, der nicht Gegenstand der Lehre ist, blieben ebenfalls erfolglos, da alle der Klägerin bekannten Beurteilungen die gleiche Bewertung aller persönlichen Merkmale enthielten. Entgegen der Auffassung der Klägerin beweist die wiederholte Verwendung derselben Formulierung nicht, dass ihre Begründung den Anforderungen genügt.
(5) Schließlich besteht ein Widerspruch zwischen der Beurteilung des Grundes durch die Beschwerdeführerin und ihrer Beurteilung seiner Wirkung im sogenannten Es wurde im Jahr 2018 ein „ewiges Verfahren“ beantragt, weshalb dem Einspruch nicht stattgegeben werden kann. Die damalige Beurteilung basierte auf der sogenannten Ewigkeitsrichtlinie (Richtlinie zur Beurteilung von BAMF-Mitarbeitern, die sich auf unbefristete Stellen bewerben), die sich auf sachlich unterschiedliche Auswahlentscheidungen bezog, und nicht auf eine Chancenbewertung, die hinsichtlich des erforderlichen Zustands umstritten war Service Grundlage für die Wahl. Im Übrigen folgt die Richtlinie zum Dienstalter auch anderen Bewertungskriterien als den Richtlinien zur Bewertung von Beamten im für Beamte maßgeblichen BMI-Portfolio, was bereits aus der rechnerischen Ermittlung der Gesamtbewertung durch mathematische Normen ersichtlich ist. Präzise Gewichtung einzelner Leistungsmerkmale. Leistungsbeurteilungen nach den Richtlinien für Langzeitbesetzungen beziehen sich auch auf die bisherige Tätigkeit des Kandidaten; ihr Nutzen erschöpft sich im Prozess selbst.
2. Auch wenn das abschließende Gesamturteil des Antragstellers nicht angemessen sein sollte, kann die Berufung keinen Erfolg haben. Denn selbst wenn die neue Auswahlentscheidung auf der Grundlage unfehlbarer behördlicher Beurteilungen getroffen wird, erscheint es unwahrscheinlich, dass sie Beamtenverhältnisse akzeptieren wollen (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 – juris Rn. 19). f.; .2012 – 2 VR 5.12 – § 22 des Gesetzes; BayVGH, B.v. 24.9.2019 – 6 CE 19.1749 – § 17 des Gesetzes).
Die Beseitigung der fehlenden Begründung scheint sich nicht auf die vergebene Gesamtnote zu auswirken. Denn die Erkenntnis, dass individuelle Eigenschaften ein besonderes Gewicht habenGesamtbewertungVernünftig und nachvollziehbar in der Einschätzung der Bewerberin: Sie erreichte in vier der fünf Leistungsmerkmale, die einer besonderen Gewichtung bedürfen, gerade einmal die Note 6 und nur einmal die Note 7. Wenn dies in der Begründung der neu erstellten Beurteilung zum Ausdruck kommt, hat der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht richtig ausgelegt hat, bei hinreichend verständlicher Gesamtbeurteilung „in allen Punkten den Anforderungen genügt, mitunter eine hervorragende Note erreicht“, insbesondere da er auch bei der Beurteilung von Fitness und Leistungsfähigkeit weitgehend mit der Note C („normal ausgedrückt“) bewertet wurde.
3. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
sterbenFixierungDer Streitwert ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53. § 2 Abs. 1 GKG und §52. Abs. 1 und 6, Abs. 1, Abs. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Daher wird in der Schlussphase ein Viertel des Gehalts des Kalenderjahres für die vorgesehene Stelle angesetzt (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris). Die Zahl der zum Verbleib beantragten freien Stellen hat keinen Einfluss auf den Streitwert.
Die Entscheidung ist rechtskräftig (§ 152 Nr. 1 VwGO).