Nützliche Informationen für Beamte: Arbeitnehmervertretungsgesetz (2023)

Zurück zum Inhalt

Nützliche Informationen für Beamte: Arbeitnehmervertretungsgesetz (1)

Personalvertretungsgesetz

Arbeitnehmervertretungsgesetze der Bundes- und Landesregierung

Die Arbeitnehmervertretung ist die Grundlage der gemeinsamen Entscheidungsfindung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst und zählt zugleich zu den kollektiven Rechten. Es ist das öffentlich-rechtliche Gegenstück zum Werkverfassungsrecht der Privatwirtschaft. Obwohl es im öffentlichen Sektor keinen für den Privatsektor charakteristischen Gegensatz zwischen Kapital und Arbeit gibt, besteht auch hier ein Interessenkonflikt aufgrund der arbeitsteiligen Verwaltungsorganisation.

Die gemeinsame Entscheidungsfindung soll die Unabhängigkeit und Eigenverantwortung der Mitarbeiter fördern. Sie sollen Einfluss auf innere Angelegenheiten nehmen können und vor den Gefahren abhängiger Beschäftigung geschützt werden. Die Arbeitnehmervertretung verkörpert damit den sozialstaatlichen Anspruch, dass die Gesetzgebung die Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Grundsätze gestalten muss.

Für den öffentlichen Dienst ist die gemeinsame Entscheidungsfindung durch das Bundespersonenvertretungsgesetz und das Landespersonenvertretungsgesetz geregelt. Sie gilt für alle Beschäftigten öffentlicher Verwaltungen, Unternehmen und Institutionen, also Arbeitnehmer, Staatsbedienstete und Beamte. Allerdings sind einige Beteiligungsrechte von Beamten eingeschränkt. Dies ist nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis von großer Bedeutung. Richten Sie beispielsweise eine paritätisch besetzte Schlichtungsstelle ein, um Streitigkeiten beizulegen. Wenn Arbeiter und Angestellte beteiligt sind, sind ihre Entscheidungen endgültig und für die Behörden bindend. Bei Beamten entscheiden in der Regel die Behörden über die Annahme der Empfehlungen der Einigungsstelle (siehe S. 50).

Entwicklung des Arbeitnehmervertretungsgesetzes

Das Gesetz über die Arbeitnehmervertretung geht wie das Arbeitsverfassungsrecht auf das Betriebsrätegesetz (BRG) vom 4. Februar 1920 zurück, das erstmals in Deutschland eine Arbeitnehmervertretung gesetzlich garantierte. Das BRG gilt sowohl für private Unternehmen als auch für den öffentlichen Sektor. Nach der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus wurde jedoch mit dem Landesarbeitsordnungsgesetz (AOG) vom 20. Januar 1934 die Mitbestimmung wieder abgeschafft.

Gesetz über den Kontrollrat Nr. Mit der Verordnung Nr. 22 vom 30. April 1946 wurde erneut die Gründung von Gewerkschaften ermöglicht, die Grundlage für neue Formen der Arbeitnehmerbeteiligung nach der Niederschlagung der nationalsozialistischen Diktatur. Das neu erlassene Arbeitsverfassungsrecht soll wieder gleichermaßen für den privaten und öffentlichen Sektor gelten. In den Folgejahren divergierte die Mitbestimmung jedoch aufgrund länderspezifischer Regelungen. Besondere Bestimmungen für öffentliche Dienstleistungen unterschieden sich in ihrem Umfang. Schließlich trug auch das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955, das eigenständige Mitentscheidungsbefugnisse für den öffentlichen Dienst einführte, zur rechtlichen Vereinheitlichung der Rahmenbestimmungen in den Ländern bei. Nach dem Bundesgesetz über Personalvertreter (BPersVG) vom 15. März 1974 entscheidet die Öffentlichkeit gemeinsam
Der Dienst ist an die Entwicklung des Fabrikerrichtungsgesetzes angepasst, das 1972 erweitert wurde.

Grundsätze des Personalvertretungsrechts

Das Arbeitnehmervertretungsgesetz regelt die berufsmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Ob es zur Anwendung kommt, hängt daher ganz von der Rechtsnatur des Arbeitgebers ab. Handelt es sich um eine öffentliche Verwaltung, beruht die unternehmerische Mitentscheidung ausschließlich auf der öffentlich-rechtlichen Vertretung des Personals. Der Arbeitnehmervertretung kommt dabei höchste Bedeutung zu (§ 3 BPersVG). Dies bedeutet, dass Tarifverträge nicht von den gesetzlichen Bestimmungen des BPersVG abweichen dürfen.

Das Prinzip des Vertrauens und der Zusammenarbeit

§ 2. Die allgemeinen Bestimmungen des BPersVG regeln Anforderungen an die vertrauliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmervertretern und Institutionen. Sie dient als Auslegungsregel für alle Rechte und Pflichten. Mit dieser Vorgabe soll sichergestellt werden, dass sich Personalvertreter und Dienststellenleiter gegenseitig unterstützen. Ihre Arbeit soll dem Wohl der Mitarbeiter dienen und es der Abteilung ermöglichen, das zu tun, was sie tun muss. Das Angebot zielt auch darauf ab, sicherzustellen, dass die beiden Seiten nicht gegeneinander kämpfen.

Eine besondere Rechtsform des Antrags auf treuhänderische Zusammenarbeit ist § 66 BPersVG, der die Grundsätze der Zusammenarbeit festlegt. Unter anderem organisierte er monatliche Treffen der Arbeitnehmervertreter und der Abteilungsleitung. Darüber hinaus fordert es Frieden auf allen Seiten und verbietet Streiks.

Struktur der Personalvertretung

Die Struktur des Personals entspricht grundsätzlich der Struktur der Exekutive. Daher sieht das BPersVG in Anlehnung an die Bundesorganisationen eine dreistufige Struktur vor. Deshalb gibt es in Spitzendienstleistungsagenturen, Vermittlungsagenturen und den Vermittlungsagenturen nachgeordneten Agenturen Personalvertretungen. Bei Mehrebenenführungen sind Ebenenvertretungen (§ 54 Abs. 1 BPersVG) zu bilden (d. h. Regional- oder Hauptpersonalausschüsse), deren Aufgabe es ist, die gemeinsamen Angelegenheiten aller beauftragten und nachgeordneten Dienststellen zu vertreten. Diese Grundsätze gelten auch für juristische Personen (Stiftungen, Anstalten) des öffentlichen Rechts.

Bildung von Arbeitnehmervertretern

§ 12. Abs. 1. Das BPersVG schreibt eine unabdingbare Pflicht zur Bildung von Arbeitnehmervertretungen in der Abteilung vor. Gemäß § 21 BPersVG ist die Geschäftsführung von Organisationen ohne Arbeitnehmervertretung verpflichtet, zur Wahl des Wahlausschusses eine Betriebsversammlung einzuberufen. Diese Regelungen führen zu einem sehr hohen Grad der Abdeckung betrieblicher Interessenvertretungen im öffentlichen Sektor, während im privaten Sektor der Anteil der Arbeitnehmer mit betrieblichen Interessenvertretungen deutlich geringer ist. Das Arbeitnehmervertretungsgesetz schreibt den Arbeitnehmern jedoch auch keine Wahlpflicht vor.

Die Abteilung hat in der Regel mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder und ernennt Arbeitnehmervertreter, denen drei stimmberechtigte Mitglieder angehören müssen. Nach § 4 Abs. 1 BPersVG umfasst der Oberbegriff „Angestellter“ Beamte, Angestellte und Arbeiter, nicht jedoch Personen, für die besondere Vorschriften gelten, wie Soldaten, Richter (wiederum mit Ausnahmen) oder Zivildienstleistende.

Die Anzahl der regelmäßig ausgeübten Tätigkeiten dient als Grundlage für die Berechnung der Zahl der in der Einrichtung beschäftigten Arbeitnehmer (die vom aktuellen Beschäftigungsstand abweichen kann). Die Lagepläne dienen nur zu Informationszwecken. Dies muss jedoch berücksichtigt werden, wenn die Stelle längere Zeit vakant war oder der Mitarbeiter in eine andere Abteilung versetzt wurde. Ist die Zweigniederlassung zu klein, wird sie gemäß § 12 Abs. 2 BPersVG einem benachbarten Betriebsbetrieb zugeordnet, wodurch die Arbeitnehmervertretung gewahrt bleibt.

Die Wahlen zum Betriebsrat erfolgen unter der Leitung des Wahlausschusses, der spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bisher amtierenden Personalvertreter bestellt wird (§ 20 Abs. 1 BPersVG). ) oder, sofern noch kein Personalvertreter in der erstellten Personalversammlung gewählt wurde (§ 21 BPersVG). In Ausnahmefällen kann der Wahlausschuss auf Antrag der in der Anstalt vertretenen Gewerkschaften oder von mindestens drei Wahlberechtigten auch durch den Anstaltsleiter bestellt werden (§§ 20 Abs. 2 und 22 BPersVG).

Gruppenprinzip

Nach der derzeit populären, aber umstrittenen Rechtsauffassung machen es die Unterschiede zwischen Beamten und Angestellten erforderlich, die Interessenvertretung bestimmter Gruppen sicherzustellen. also z. B. Trennen Sie die Interessen der Arbeitnehmer an der Sicherheit am Arbeitsplatz von denen der Beamten. Daher sieht § 5 BPersVG vor, dass Arbeitnehmervertreter in zwei Kategorien eingeteilt werden: Arbeitnehmer (Beamte und Beamte) und Beamte. Jede Gruppe muss entsprechend der Stärke ihrer Gruppenmitglieder im Betriebsrat vertreten sein (§ 17 BPersVG). Diese Gruppen müssen auch in Wahlkommissionen vertreten sein. Die Mitglieder jeder Gruppe wählen ihre Vertreter durch unabhängige Abstimmung. Diese Gruppen können jedoch entscheiden, ob Kommunalwahlen abgehalten werden.

Vertraulichkeit

§ 10 BPersVG besagt, dass alle Personen, die gegenüber Personalvertretungen Aufgaben oder Befugnisse wahrnehmen oder wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sie gilt nicht nur für Arbeitnehmervertreter, sondern auch für Ersatzmitglieder, Sachverständige, Einigungsausschussmitglieder, Gewerkschaftsvertreter etc. Die Verschwiegenheitspflicht gilt außerhalb der ausgeübten Funktion in jedem Fall, auch nach Beendigung der Funktion. Sie gilt umfassend für alle bekannten Tatsachen und Angelegenheiten im Zusammenhang mit der rechtlichen Tätigkeit von Personalvertretern und grundsätzlich für alles.

Verbot der Bevorzugung und Diskriminierung

Um eine interessengerechte Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu gewährleisten und die Personen, die Aufgaben nach dem Arbeitnehmervertretungsgesetz wahrnehmen, zu schützen, sieht § 8 ​​BPersVG vor, dass Begünstigungen und Benachteiligungen verboten sind. Standards gelten nicht nur für Arbeitgeber, sondern für alle. Dieses Verbot umfasst jede Benachteiligung oder Diskriminierung gegenüber gleichartigen Mitarbeitern sowie jeden direkten oder indirekten wirtschaftlichen Vorteil.

Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Arbeitnehmervertreter

§ 68. Der Aufgabenkatalog BPersVG regelt die allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung. So ist es z. B. Maßnahmen gegenüber Personalvertretern, die sich um einen Dienst in der Einrichtung oder deren Mitgliedern bewerben (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen den Arbeitnehmervertretern weitreichende Auskunftsrechte zu (§ 68 Abs. 2 BPersVG). Dazu gehört auch das Recht auf Einsicht in die Personalakten mit Einwilligung des Arbeitnehmers.

Das Recht, über den Arbeiterkongress Bescheid zu wissen

Nach § 68 Abs. 2 BPersVG steht dem Betriebsrat ein weitreichendes Auskunftsrecht zu, das sämtliche dem Betriebsrat gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben umfasst. Der Abteilungsleiter ist verpflichtet, dem Arbeiterkongress rechtzeitig und umfassend über die Situation zu berichten und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

aktuelle Information

Der Arbeiterkongress muss rechtzeitig informiert werden. Dies bedeutet, dass Informationen zu einem Zeitpunkt bereitgestellt werden müssen, an dem noch vorbeugende Maßnahmen erarbeitet werden können und die Behördenleiter noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen haben. Daher müssen Arbeitnehmerkongresse weiterhin die Möglichkeit haben, auf Ressortentscheidungen Einfluss zu nehmen. Bei Bedarf müssen die Abteilungsleiter auch die Initiative ergreifen und die Situation dem Arbeiterkongress melden.

Umfassende Informationen

Das Informationsrecht von Arbeitnehmerkongressen zielt darauf ab, den gleichen Informationsstand wie Institutionen sicherzustellen. Auf diese Weise soll der Arbeiterkongress bestimmte Sachverhalte prüfen können, um eine Entscheidung treffen zu können.

Datei- und Datenschutz erforderlich

Der Arbeiterkongress hat Anspruch auf alle dem Amt vorliegenden Unterlagen, die für die Meinungsbildung des Arbeiterkongresses erforderlich sind. Der Abteilungsleiter ist verpflichtet, der Arbeitnehmerversammlung die Originale oder Fotokopien der erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Welche Unterlagen erforderlich sind, muss im Einzelfall beurteilt werden. Eine besonders hohe Anforderung an die Notwendigkeit besteht jedoch nicht.

Die ausführende Gewalt des Arbeiterkongresses

Das Bundesbetriebsvertretungsgesetz bietet Betriebsräten vielfältige Möglichkeiten, ihre Mitgestaltungs- und Einflussrechte wahrzunehmen:
- Das Recht, gehört zu werden
- das Recht zur Teilnahme
- Mitentscheidung

das Recht, gehört zu werden

Darüber hinaus stehen den Personalvertretern drei weitere abgestufte Rechte zu. Nach § 78 Abs. 3 bis 5 BPersVG hat sie Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Behörde beispielsweise bestimmte Maßnahmen ergreift. B. Sie sind gegen grundlegende Änderungen der Arbeitsmethoden und Arbeitsabläufe.

das Recht zur Teilnahme

§ 78 Abs. 1 und 2 sowie § 79 BPersVG regeln die Teilnahme an der Betriebsversammlung. Dieses Recht besteht z. B. Bei einer Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (§ 79 BPersVG) kann der Arbeitnehmerkongress Einspruch erheben. Das Recht, an einem Arbeiterkongress teilzunehmen, ist viel stärker als das bloße Recht, eine Meinung zu äußern, denn der Widerstand gegen einen Arbeiterkongress kann weitreichende rechtliche Konsequenzen haben. Bei ordnungsgemäßer Kündigung und fristgerechter Geltendmachung eines Kündigungsschutzanspruchs hat der Arbeitnehmer das Recht, bis zum endgültigen Abschluss des Gerichtsverfahrens im Arbeitsverhältnis zu bleiben, sofern die Gewerkschaft der Kündigung widerspricht .
einfügen. Eine Entlassung ohne Beteiligung des Arbeiterkongresses ist völlig ungültig.

Mitentscheidung

Das stärkste Recht zur Teilnahme an einem Arbeitnehmerkongress ist die Mitentscheidung, wie sie in den §§ 75 bis 77 BPersVG geregelt ist. Das BPersVG unterscheidet zwischen Angelegenheiten, die von Arbeitnehmern (§ 75 BPersVG) und Beamten (§ 76 BPersVG) gemeinsam entschieden werden. Sofern die Maßnahmen des Gremiums einem gemeinsamen Beschluss des Arbeitnehmerkongresses unterliegen, können sie nur mit dessen Zustimmung getroffen werden (§ 69 BPersVG). Darüber hinaus hat der Arbeiterkongress das Initiativrecht (§ 70 BPersVG). Er kann die Durchführung von Maßnahmen verlangen und diese gegebenenfalls auch gegen den Willen der Behörde durchführen.

Schiedskommission

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung und kann im weiteren Verfahren keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Einigungsstelle (§ 69 Abs. 4 BPersVG). Er besteht aus drei Vertretern der Arbeitgeber, drei Vertretern der Arbeitnehmer und einem unparteiischen Vorsitzenden, mit dem sich beide Parteien einig sind. Die Zusammensetzung der Arbeitnehmervertreter muss dem Gruppenprinzip entsprechen. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle erfolgt mit Stimmenmehrheit (§ 71, § 3 BPersVG) und ist für alle Beteiligten bindend.

eingeschränkte Mitbestimmung der Beamten

§ 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 BPersVG sieht eine wichtige Ausnahme für Beamte vor: Hier gibt die Schlichtungsstelle eine Empfehlung nur an den Dienst ab, der Dienst ist jedoch an diese Empfehlung nicht gebunden. Dieses Verfahren gilt auch für die vom Arbeiterkongress geforderten Maßnahmen. Diese Sonderregelung für Beamte geht auf mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zurück (u. a. auf die Entscheidung zum Bremischen Vertretungsgesetz von 1959).

Schulungs- und Schulungsanforderungen für Personalvertreterkonferenzen

Das Arbeitnehmervertretungsgesetz stellt verschiedene rechtliche Instrumente zur „Herstellung der geistigen Gleichheit“ zwischen Arbeitgebern und Unternehmensinteressen bereit. Beispielsweise hat der Betriebsrat Anspruch auf bezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsaktivitäten. Die rechtlichen Grundlagen bilden das BPersVG und die Arbeitnehmervertretungsgesetze der Länder. Die Regelungen der Bundesbetriebsräte orientieren sich in der Regel an der Struktur des BPersVG. Nachfolgend finden Sie einen Überblick darüber, wann und in welchem ​​Umfang Ansprüche auf Urlaub für Ausbildungs- und Bildungstätigkeiten im Sinne des BPersVG bestehen. Im Wesentlichen gibt es zwei getrennte und gleichzeitige Rechtsgrundlagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsaktivitäten. Sie unterscheiden sich in den Voraussetzungen und vor allem im Umfang der Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers. Der Anspruch auf Urlaub hängt laut Verordnung von den in Ausbildungs- und Bildungstätigkeiten erworbenen Kenntnissen ab. Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen Ausbildung und Bildungstätigkeit
- Zur Vermittlung der für die Mitarbeit in betrieblichen Interessenvertretungen notwendigen Kenntnisse, § 46 Abs. 6 BPersVG
- Wissensvermittlung geeignet für die Zusammenarbeit mit Interessenvertretungen von Unternehmen, § 46. Abs. 7 BPersVG


Kapitel 46 6 BPersVG
Mitglieder des Arbeiterkongresses geben ihre Arbeit auf und erhalten weiterhin ein Gehalt für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsaktivitäten, bis sie die für die Arbeit des Arbeiterkongresses erforderlichen Kenntnisse erworben haben.

Ähnliche Regelungen in Beamtenvertretungsgesetzen:
Bd-W: § 47 Abs. 5; Golf: Kunst. 46, Absatz 5; Milliarde: Kunst. 42 (3); Bbg: § 46, Abs. 1.3; Brehm: Kunst. 39 (5); Hmb: § 48 Abs. 4; Hess: § 40 Abs. 2 Satz 3; M-V: § 39 Abs. 1, 3, 4; Nds: § 37 Absatz 1 Satz 2, § 40; NW: 42 (5); Rh-Pf: § 41 Abs. 1, 2, 4 Satz 1, 2; Saar:
§ 45, Absatz 5; Sachs: § 47 (1); LSA: § 45; Schl-H: § 37 Abs. 1, 4, 5; Türen: § 46, Absatz 1

Kapitel 46 7 BPersVG
Ungeachtet der Bestimmungen von Unterabschnitt 6 hat jedes Mitglied des Arbeiterkongresses das Recht, während seiner regulären Amtszeit die Arbeit einzustellen und weiterhin insgesamt drei Wochenlöhne zu erhalten, um an Schulungs- und Ausbildungsaktivitäten teilzunehmen, die das Unternehmen für angemessen hält. Bundesanstalt für politische Bildung. Arbeitnehmer, die dem Arbeiterkongress erstmals beitreten und zuvor nicht die Funktion eines Jugendbeauftragten und eines Praktikanten innehatten, haben gemäß Absatz 1 Anspruch auf einen Jahresurlaub mit einer Gesamtdauer von 4 Wochen.

Ähnliche Regelungen in Beamtenvertretungsgesetzen:
Bd-W: -; Bucht: -; Milliarde: Kunst. 42 (4); Bbg: Kunst. 46, Absatz 2.3; Brehm: Kunst. 39 (6); Hmb: § 48 Abs. 5; Hess: -; M-V: Artikel 39 Absatz 2.3; ND: -; NW: -; Rh-Pf: § 41 Absatz 3.4 Satz 1, 3; Saar-; ; Schl-H: § 37 Abs. 2.4; Türen: § 46 Absatz 2


Befreiung nach § 46 Abs. 6 BPersVG

§ 46 Abs. 6 BPersVG ermöglicht die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung von Wissen, das für die Arbeit betrieblicher Interessenvertretungen erforderlich ist. Arbeitgeber müssen die Kosten tragen. Dazu gehören neben der Zahlung der Studiengebühren auch die Übernahme der Reise-, Unterbringungs- und Lebenshaltungskosten sowie der Kursgebühren. Die Frage, wann das notwendige Wissen durch Bildungsmaßnahmen vermittelt wird, ist häufig ein Konfliktherd.

Kriterien für die Kursauswahl

Grundsätzlich entscheiden die Personalvertretungen, an welchen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen die Mitglieder des Personalrats teilnehmen sollen. Die Expertengruppe muss anhand objektiver und subjektiver Kriterien beurteilen, ob die geplanten Schulungsmaßnahmen das erforderliche Wissen vermitteln.

objektive Notwendigkeit

Sachlich erforderlich sind Schulungs- und Bildungsmaßnahmen dann, wenn sie die für die Arbeit von Arbeitnehmerkongressen notwendigen Kenntnisse vermitteln. Dazu gehören nicht nur juristische Kenntnisse, sondern auch organisatorische und methodische Kenntnisse. Der Wissenstransfer kann in Grundschulungen und Spezialschulungen erfolgen. In der Grundausbildung erwirbt jedes Gewerberatsmitglied die notwendigen Kenntnisse, ohne die eine sinnvolle Zusammenarbeit im Gewerberat nicht möglich ist (z. B. Themen, die für die Arbeit des Gewerberats von zentraler Bedeutung sind, sowie Kenntnisse des Rechts auf dem Gebiet der Dienstleistungen und Tarifverhandlungen). Es besteht in der Regel kein Zweifel daran, dass jedes neue Betriebsratsmitglied diese Informationen benötigt. Andererseits stellen Sonderschulungen häufig einen Konfliktherd dar, da Arbeitgeber solche Schulungen strikt einschränken wollen.

subjektive Bedürfnisse

Auch der Bedarf an Schulungsmaßnahmen sollte individuell, also bezogen auf die zu schulenden Mitglieder der Interessengruppe, beurteilt werden. Dies hängt sowohl vom Wissensstand der einzelnen Mitglieder als auch von den Aufgaben ab, die sie innerhalb des Gremiums wahrzunehmen haben.

Ersatzausbildungsrechte sind oft problematisch. Einen Anspruch auf Fortbildung haben auch Ersatzmitglieder, wenn sie regelmäßig den gesamten Betriebsrat in Sitzungen vertreten müssen. Dies gilt auch für stellvertretende Mitglieder sehr kleiner Personalvertretungen.

Dauer

Darüber hinaus sind der Zeitpunkt und die Dauer von Schulungsmaßnahmen in die Notwendigkeitsprüfung einzubeziehen. Die Dauer der Schulungsmaßnahmen muss angemessen sein. Bei der Grundausbildung ist eine indikative Obergrenze, die nur eine bestimmte Anzahl von Tagen (z. B. fünf Tage pro Woche) vorsieht, nicht zulässig. Gegen eine zehntägige Schulung ist nichts einzuwenden, solange sie die für eine ordnungsgemäße Arbeitnehmerkongresstätigkeit notwendigen Kenntnisse vermittelt.

Richtlinien für sparsame Haushalte

Schließlich wirken sich Haushaltserwägungen auf die Notwendigkeitsprüfung aus. Die Personalvertreter haben sich an die Grundsätze einer sparsamen Haushaltsführung zu halten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie zwangsläufig die günstigsten Ausbildungsmöglichkeiten erhalten. Günstigere Ausbildungsalternativen kommen nur in Ausnahmefällen und innerhalb sehr enger gesetzlicher Grenzen in Betracht:
- Interne Bildung (von der Gewerkschaft in den Räumlichkeiten der Einrichtung organisierte Bildung) verlangt indirekt von der Gewerkschaft, Mitglieder des Arbeiterkongresses zu schulen, unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit. Diese Pflicht steht im Widerspruch zu den verbandsrechtlichen Pflichten der Gewerkschaften nach Art. 9 Abs. 3 GG.
- Präsenzschulungen (bei denen die Abteilung Schulungen in ihren Räumlichkeiten durchführt) greifen direkt in die verfassungsmäßigen Rechte der Gewerkschaften und indirekt in die verfassungsmäßigen Rechte gewerkschaftlich organisierter Betriebsräte ein. Nach der Rechtsprechung liegt die Ausbildung der Betriebsräte nicht in der Verantwortung des öffentlichen Sektors, sondern der Gewerkschaften, die die Hauptträger der Ausbildung sind.
- Fernlehrgänge (sog. E-Learning-Kurse) können eine Reihe gravierender Nachteile haben: Es erfolgt keine direkte Nachfrage und damit auch keine Reflexion. Praxisbeispiele können nicht direkt auf die Teilnehmer und ihre Büros bezogen werden, daher kann nur abstraktes Wissen vermittelt werden. Aufgrund dieser Nachteile garantiert ein Fernunterricht nicht den gleichen Bildungserfolg wie ein Präsenzunterricht. Daher sind sie qualitativ kein Ersatz für klassische Trainingsaktivitäten.

Wenn ein Arbeiterkongress die Notwendigkeit prüft, verfügt er grundsätzlich über einen gewissen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum. Dies gilt sowohl für die Auswahl der Trainings- und Bildungsaktivitäten als auch für die Frage, welche Mitglieder an Bildungsmaßnahmen teilnehmen sollen.

Urlaub und Kosten werden vom Arbeitgeber übernommen

Voraussetzung für die Abberufung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG ist der entsprechende Beschluss des Ausschusses über die Befassung. Der Beschluss muss während der Sitzung im Rahmen eines besonderen Tagesordnungspunktes gefasst werden.

Befreiung des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen rechtzeitig und umfassend über Beschäftigungsentscheidungen informiert werden. Es ist erforderlich, Informationen zu folgenden Themen bereitzustellen:
- Wer nimmt an der Schulung teil?
- Um was für eine Veranstaltung handelt es sich und um welches Thema handelt es sich?
- Wann und wo findet die Veranstaltung statt?
- Welche Kosten sind mit Schulungs- oder Bildungsaktivitäten verbunden?

Ein Verstoß des Arbeitnehmerkongresses gegen diese Mitwirkungspflicht führt nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs auf Weiterbildung.

Der Arbeitgeber hat das Recht, die Einhaltung der Voraussetzungen für ausgenommene Tätigkeiten zu überprüfen. Ist dies der Fall, ist er verpflichtet, Immunität zu gewähren. Wenn der Abteilungsleiter jedoch begründete Zweifel an der Einhaltung der Vorschriften hat, kann er/sie die Entlassung ablehnen. In diesem Fall hat das betreffende Mitglied des Arbeiterkongresses kein Austrittsrecht.

vom Arbeitgeber bezahlt

Die Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG hat der Arbeitgeber zu tragen. Der Anspruch auf Entschädigung umfasst neben dem Anspruch auf Lohnfortzahlung auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Unterricht und Fahrt. Die Kostenübernahme begründet den individuellen Erstattungsanspruch eines Mitarbeiters. Nach der Entscheidung ist der Arbeitgeber gebunden.

Befreiung nach § 46 Abs. 6 BPersVG und Kostenpflicht können nicht voneinander getrennt werden. Damit soll Klarheit und Rechtssicherheit über die Kostenlast im Befreiungsfall geschaffen werden. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgericht, 14.06.2006) kann die Kostenbelastung jedoch auch dann anteilig reduziert werden, wenn die Ausbildung über die erforderlichen Kenntnisse hinaus weitere nicht wesentliche Inhalte vermittelt. . In diesem Fall ist die Einrichtung nur für den notwendigen Teil der Ausbildung verantwortlich. Dies erschwert jedoch die Abrechnung für Schulungsanbieter.

Rückerstattung eines Teils der Schulungskosten

Deckt die Schulung nur einen Teil der für die Arbeit des Arbeiterkongresses erforderlichen Inhalte ab, muss der Arbeitgeber einen bestimmten Prozentsatz der Kosten tragen. Die Kostenquote bemisst sich nach dem Zeitaufwand für die Erledigung der für die Arbeit des Personalrats notwendigen Angelegenheiten. Sofern die Schulung jedoch von der Bundeszentrale für politische Bildung als Maßnahme zur Erleichterung der Tätigkeit des Betriebsrats anerkannt wird, kann gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG eine Befreiung für nicht wesentliche Teile der Schulungsmaßnahmen gewährt werden. .

Die Höhe der Schulungsgebühr

In der Vorbereitungsphase der Ausbildung wird oft über die angemessene Höhe der Ausbildungskosten gesprochen. Dieses Problem kann durch sogenannte Einmalzahlungen gelöst werden. So hält das Bundesinnenministerium eine Entschädigung von bis zu 150 Euro pro Person und Ausbildungstag (ohne Reisekosten) für gerechtfertigt. Solange die Kosten diesen Pauschalbetrag nicht überschreiten, ist eine weitere Aufteilung nicht erforderlich.

In der Praxis werden Schulungskosten oft nicht in einer Pauschale bezahlt. Dies erfordert eine äußerst komplexe Buchhaltung, in der die Kosten für Ausbildung und Schulungseinrichtungen nach konkreten Vorgaben aufgeschlüsselt werden müssen.

Eine restriktive Auslegung der Ausbildungsanforderungen

Im April 2008 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) sein Rundschreiben zum Ausbildungsrecht (§ 46 Abs. 6 BPersVG) überarbeitet. Unter ihnen ist die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen eng. Als interne Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern ist dieses Rundschreiben für die Arbeitnehmervertreter nicht bindend. Wenn sie jedoch darüber hinausgehen wollen, werden sie wahrscheinlich neue Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber auslösen. Das Rundschreiben verpflichtet auch kein Gericht, die BPersVG-Standards so und nicht anders auszulegen.

Alternative Kostentragungspflicht

Darüber hinaus kommt für nützliche Bildungsleistungen, die nicht die erforderlichen Kenntnisse nach § 46 Abs. 6 BPersVG vermitteln, eine Vergütung nach § 44 Abs. 1 BPersVG in Betracht. So kann beispielsweise die Teilnahme an Personalratssitzungen als notwendige Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 BPersVG angesehen werden. Daher muss der Arbeitgeber die entstehenden Kosten tragen.

Ablehnung der Verzichtsprüfung

Betriebsräte sollten die negativen Entscheidungen ihrer Agenturen prüfen. Die Zurückhaltung eines Verzichts ist grundsätzlich gesetzlich nicht zulässig. Insbesondere Einmalzahlungen für Tagungs- und Schulungskosten sind von der Agenturleitung häufig angeführte, aber rechtlich fragwürdige Argumente. Da die Anmeldegebühr für die Konferenz nur der Vereinfachung der Verwaltung dient. Dies schließt jedoch die Verpflichtung zur Zahlung höherer Gebühren nicht aus, wenn diese angemessen sind. Auch die Abteilungsleiter müssen grundsätzlich die Entscheidungen der Arbeitnehmerkongresse respektieren, ihre Gewerkschaften bei der Bereitstellung spezieller Schulungen zu unterstützen. Der Betriebsrat muss aus mehreren gleichen Angeboten das günstigste auswählen. Allerdings muss die Agentur auch angemessene Mehrkosten in Kauf nehmen. Die Einrichtung muss die für die Ausbildung erforderlichen Haushaltsmittel bereitstellen. Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Planung von Mitarbeiterkongressen für das laufende Geschäftsjahr.

Die Rechtsprechung stellt hohe rechtliche Anforderungen an die Auflistung der offiziellen Ausbildungsangebote der Einrichtung. Pauschale Hinweise auf theoretisch profitablere offizielle Schulungen reichen nicht aus. Eine Verweigerung des im Rahmen des offiziellen Lehrplans angebotenen Urlaubs ist nur dann zulässig, wenn der Inhalt mit dem Inhalt des von der Gewerkschaft angebotenen Lehrplans übereinstimmt und die Auswahl der Themen und Referenten ausgewogen ist. Darüber hinaus müssen solche formellen Schulungen eng mit den Gewerkschaftsorganisationen abgestimmt und auf Arbeitnehmerkongressen vereinbart werden. Unter diesen eingeschränkten Voraussetzungen kann das Recht der Arbeiterkongresse, aus Haushaltsgründen geeignete Ausbildungsstätten auszuwählen, nur eingeschränkt werden.

Streitbeilegungsverfahren

Bei Einwänden gegen die Verweisung und Kostentragung hat sich der Geschäftsführer unverzüglich an die Gewerkschaft zu wenden. Lehnt der Arbeitgeber die Entlassung ab, können die Mitglieder des Arbeitnehmerkongresses nicht aus dem Dienst ausscheiden. Vielmehr besteht Immunität von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindung nach § 83 Abs. 1, 3 und 2 BPersVG. Der Entscheidungsprozess kann von Arbeitnehmervertretern oder Mitgliedern der entsprechenden Arbeitnehmervertretung eingeleitet werden.

Da verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Regel lange dauern, empfiehlt es sich, gleichzeitig beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme zu stellen. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass die Ausführung des Befreiungsantrags mit der Zeit blockiert wird.

Befreiung nach § 46 Abs. 7 BPersVG

In der Praxis ist die Befreiung von § 46 Abs. 6 BPersVG von großer Bedeutung. Darüber hinaus gemäß Art. Nach § 46 Abs. 7 BPersVG steht dem Betriebsrat ein weiterer eigenständiger Freistellungsanspruch zur Teilnahme an entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu. Die Entscheidung über die Eignung pädagogischer Maßnahmen erfolgt gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG mit Zustimmung des Bundesamtes für Bürgerbildung. Die Arbeitnehmervertreterversammlung kann selbstständig und ohne Beschluss der Kommission einen Antrag auf Entlassung bei der Abteilungsleitung stellen.

Im Falle einer Kündigung nach Absatz 7 zahlt der Arbeitgeber nur den Lohn weiter, nicht jedoch sonstige Ausbildungskosten. Ein weiterer großer Unterschied besteht darin, dass dieser Anspruch während der Regellaufzeit auf insgesamt drei Wochen (bei Erstmitgliedern auf vier Wochen) begrenzt ist.

Lehnt das Ministerium die Entlassung ab, darf die Gewerkschaft den Dienst nicht von sich aus beenden. Bei Verwaltungsgerichten können Arbeitgeber im Entscheidungsprozess die Kündigung beantragen. Gegebenenfalls sollte gleichzeitig eine einstweilige Maßnahme beim Verwaltungsgericht eingereicht werden, um zu verhindern, dass die Ausführung des Immunitätsantrags aufgrund des Zeitablaufs blockiert wird.

Übersicht über Ausnahmeregelungen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsaktivitäten

Nützliche Informationen für Beamte: Arbeitnehmervertretungsgesetz (2)

Staatliche Ausnahmen
Neben dem Bundesgesetz über die Personalvertretung (BPersVG) enthalten auch die kantonalen Personalvertretungsgesetze Regelungen zur Beteiligung von Betriebsräten an Schulungen. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer entsprechenden Ausbildung entsprechen die nationalen Gesetze und Verordnungen grundsätzlich den Regelungen des § 46 Abs. 6 BPersVG. Allerdings unterscheiden sie sich manchmal in Details. Besonders auffällig sind folgende Unterschiede:

-Bayern München: Bei Bedarf wird auch das erste Ersatzmitglied freigestellt. Die Dauer der Befreiung ist begrenzt. Sie umfasst in der Regel fünf Kalendertage, bei Berufseinsteigern höchstens mehr
Für Personalratsmitglieder, denen innerhalb ihrer Personalvertretung konkrete Schulungsaufgaben übertragen werden, können maximal fünf Kalendertage vorgesehen werden.
-BerlinStellvertretende Mitglieder können in begründeten Einzelfällen an die Stelle von ordentlichen Mitgliedern treten, insbesondere wenn von ihnen eine regelmäßige Teilnahme an Personalratssitzungen unter den gleichen Voraussetzungen zu erwarten ist
Die Methode zur Ernennung von Mitgliedern des Arbeiterkongresses. Erfolgt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der schriftlichen Mitteilung kein Widerspruch, ist der Beschluss der Arbeitnehmerversammlung über die Ernennung und Entlassung für die Geschäftsstelle bindend.
-Bremen: Ist das Amt der Auffassung, dass dem Beamten bei der Festsetzung der Schulungszeit durch den Arbeiterkongress nicht ausreichend Beachtung geschenkt werden sollte, wird die Schlichtungsstelle eine verbindliche Entscheidung treffen. das gilt auch fürHamburger. Das Gleiche gilt auch für andere SonderfunktionenPorajnje-Falačka(mehr dazu weiter unten).
-Mecklenburg-Vorpommern: Die Dauer der Befreiung ist begrenzt. Die erste Frist beträgt bis zu 25 Arbeitstage, die anderen Fristen bis zu 20 Arbeitstage. Alternative Mitglieder jeder Nominierungsliste können antworten
Aus dieser Liste gewählte Mitglieder des Personalrats können für maximal zehn Arbeitstage suspendiert werden. Entsendungsbeschlüsse der Personalvertretung im Rahmen von Haushaltsmitteln sind für die Abteilung verbindlich, bis sie auf Antrag der Abteilung durch die Verwaltungsgerichte aufgehoben werden (die Entscheidung muss innerhalb von zehn Werktagen nach Bekanntgabe vorliegen). des Departements an die Generalversammlung der Personalvertretungen). Diese Bestimmungen bestehen auch in
Schleswig-Holstein, aber der Urlaub pro Semester beträgt in der Regel bis zu 20 Arbeitstage.
-Niedersachsen: Das Gleiche gilt für alle Mitglieder des Personalrats, wenn die Mehrheit zwei Stellvertreter wählt und wenn das Verhältniswahlrecht aus jeder nominierten Personalratsliste einen Stellvertreter wählt.
-Nordrhein-Westfalen: Gleiches gilt für Ersatzmitglieder und ordentliche Mitglieder des Arbeiterkongresses, die regelmäßig zu den Sitzungen des Arbeiterkongresses eingeladen werden. Diese Bestimmung besteht auch inSaarland.
-Porajnje-Falačka: Die Dauer der Befreiung ist begrenzt. Für Arbeitnehmer, die erstmals dem Betriebsrat angehören und bisher nicht dem Jugendausschuss angehörten, umfasst die Frist 20 Arbeitstage während der regulären Amtszeit
Praktikantenvertreter haben noch fünf Arbeitstage Zeit. Gleiches gilt für stellvertretende Mitglieder, die dem Handwerksrat fristgerecht beitreten, oder Delegierte, die verhindert sind, sowie für ordentliche Mitglieder des Handwerksrats, denen während ihrer Amtszeit jedoch fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen. Das reguläre Mandat des Arbeiterkongresses. Ist der Fachbereichsleiter der Ansicht, dass ein zwingender behördlicher Antrag der Teilnahme am Lehrgang entgegensteht, kann er innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Befreiungsantrags die Schiedsinstanz anrufen, die eine verbindliche Entscheidung trifft.
-Saska: Das Gleiche gilt für alle Personalratsmitglieder, bei Verhältniswahl bis zur Anzahl der auf jeder Vorschlagsliste aufgeführten Personalratsmitglieder bzw. bei Mehrheitswahl bis zur Anzahl der auf der Liste aufgeführten Personalratsmitglieder. Anzahl der Mitglieder des Kongresspersonals, jedenfalls entsprechend dem Wahlergebnis. Diese Regel gilt auch fürThüringen.

Darüber hinaus gilt das Gesetz über die Vertretung des StaatspersonalsBremen,Niedersachsen,Nordrhein-Westfalen,Porajnje-Falačka,Schleswig-HolsteinichMecklenburg-VorpommernAnders als im BPersVG gibt es klare Regelungen zu den Bedingungen und dem Umfang der Kostenübernahme für die Beteiligung von Betriebsratsmitgliedern an Schulungsmaßnahmen durch den Betrieb.

Textauszug aus Gabriele Peters Artikel „Ausbildung von Personalräten“, in: Der Staffrat, 6/2008, S. 224-228.


State Representation Act: Staatliche Ausnahmen

Nützliche Informationen für Beamte: Arbeitnehmervertretungsgesetz (3)

Der Deutsche Betriebsrat zeichnet Debeka als Partner aus

Nützliche Informationen für Beamte: Arbeitnehmervertretungsgesetz (4)

Bund Press, Herausgeber der renommierten Fachzeitschrift zum Personalrecht im öffentlichen Dienst „Der Personalrat“, zeichnete die Arbeit zehntausender Betriebsräte auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung mit dem „Deutschen Betriebsratspreis“ aus. Partner der Auszeichnung ist die traditionsreiche „Debeka“, die seit jeher eng mit dem öffentlichen Dienst verbunden ist.

UT 20201012

References

Top Articles
Latest Posts
Article information

Author: Arline Emard IV

Last Updated: 11/30/2023

Views: 6317

Rating: 4.1 / 5 (72 voted)

Reviews: 95% of readers found this page helpful

Author information

Name: Arline Emard IV

Birthday: 1996-07-10

Address: 8912 Hintz Shore, West Louie, AZ 69363-0747

Phone: +13454700762376

Job: Administration Technician

Hobby: Paintball, Horseback riding, Cycling, Running, Macrame, Playing musical instruments, Soapmaking

Introduction: My name is Arline Emard IV, I am a cheerful, gorgeous, colorful, joyous, excited, super, inquisitive person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.