Tarifvertrag vom 10.06.1991, abgeschlossen zwischen der Berufsgenossenschaft Elektrohandwerk Berlin/Brandenburg, der Elektroinnung Berlin, dem Metallarbeiterverband Brandenburg, der Innung Metall und Kunststofftechnik Berlin und der Gewerkschaft Metall Berlin - Bezirksverwaltung.
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Kategorie: Tarifvertrag der elektrotechnischen Berufe
{Gesamttarifvertrag für den Handel mit Metallen und Elektrizität, Berlin und Brandenburg}
Tarifvertrag
10. Juni 1991
abgeschlossen zwischen
für ihn
Asociación de Oficios Electrotécnicos Berlin/Brandenburg,
Ö
Berliner Elektroinnung,
für ihn
Landesverband der Metallinnung Brandenburg,
Ö
Berliner Verband für Metall- und Kunststofftechnik
Es ist in
Verband der Metallurgischen Industrie - Bezirksamt Berlin -
§ 1 Reichweite
SeinVertragDorade:
1. Platz:
Innerhalb der Bundesländer Berlin und Brandenburg, mit Ausnahme der Bezirke Spandau, Reinickendorf, Tiergarten, Charlottenburg, Wedding, Kreuzberg, Tempelhof, Wilmersdorf, Schöneberg, Neukölln, Zehlendorf, Steglitz (ehemaliger Westteil der Stadt).
Call II in der nächsten Tarifzone.
2. Technisch:
Für alle Firmen und Hilfsbetriebe, die Mitglied im Elektro-Handwerksverband Berlin/Brandenburg, der Elektro-Innung Berlin, dem Brandenburgischen Metall-Innungsverband und der Berliner Innung Metall- und Kunststofftechnik sind.
3. Persönlich:
An alle gewerblichen Mitarbeiter, die in diesen Betrieben beschäftigt sind
Arbeitskräftedie einen rentenversicherungspflichtigen Arbeitsplatz haben. Gilt nicht für Praktikanten (Auszubildende).
Liste der Operationen (nicht vollständig):
Elektroschlosser, Elektromaschinenbauer, Elektromechaniker, Telekommunikationselektroniker, Dreher, Mechaniker im Maschinenbau, Metallurgen, Metallformer und Gießer, Werkzeughändler in den Bundesländern Berlin und Brandenburg und für die feinmechanischen Handwerke im Land Brandenburg
§ 2 OrdentlicheArbeitstag
1. Wöchentliche Normalarbeitszeit ohne Pausen ist
1. Juli 1991 41 Stunden,
ab 1. April 1992 40 Stunden,
ab 1. April 1994 39 Stunden.
2. Regelung der Arbeitszeit in 41/40 Stunden
2.1
Die normale tägliche Arbeitszeit beträgt
1. Juli 1991 8,2 Stunden,
1. April 1992 bis 31. März 1993 8,0 Stunden.
Es wird an 5 aufeinanderfolgenden Tagen verteilt, normalerweise von Montag bis Freitag.
In besonderen Fällen kann nach Absprache mit den Tarifvertragsparteien die Normalarbeitszeit von 2 Wochen so aufgeteilt werden, dass in einer Woche weniger als 41/40 Stunden und in der Woche entsprechend mehr als 41/40 Stunden gearbeitet werden Sonstiges Davon abweichende Regelungen bedürfen in begründeten Einzelfällen der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien. Dies muss rechtzeitig vor der geplanten Einführung der abweichenden Regelung erreicht werden.
2.2
Für Mitarbeiter, die regelmäßig und überwiegend in Bereitschaft sind, regelmäßige Wochenarbeitszeit, einschließlich Bereitschafts- und Rüst-, Wartungs- und Fertigstellungsarbeiten.
vom 1. Juli 1991 um 17:00 Uhr
vom 1. April 1992 bis 31. März
vom 1. April 1993 bis 17 Uhr
erweitert. Die Arbeitsbereitschaft ist in hohem Maße gegeben, wenn Ihre Quote im Durchschnitt etwa 25 % des normalen Arbeitstages entspricht. Ob die Arbeitszeit regelmäßig und in hohem Maße die Arbeitsvorbereitung umfasst, wird gemeinsam festgelegtArbeitgeberund bestimmte Firmenausschüsse.
2.3
Regelung der Arbeitszeit in 39 Stunden
Ab dem 1. April 1994 kann für den Betrieb nur noch eine der unten aufgeführten Formen der Arbeitszeitregelung gewählt werden. Dabei sind betriebliche Erfordernisse und die Interessen der Mitarbeiter zu berücksichtigen.
Die durchschnittliche reguläre Wochenarbeitszeit von 39 Stunden muss immer in einer Break-Even-Periode von 3 Monaten erreicht werden.
2.3.1
Die normalen Geschäftszeiten sind Montag bis Donnerstag 8 Uhr und Freitag 7 Uhr.
Die normale tägliche Arbeitszeit kann auch an einem anderen Werktag statt Freitag 7 Stunden betragen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Dann muss der Arbeitstag mit einem 7-Stunden-Arbeitszeitplan für jeden Mitarbeiter gleichmäßig zwischen allen Wochenarbeitstagen rotiert werden. Der 7-Stunden-Arbeitstag muss dem Arbeitnehmer immer mindestens eine Woche im Voraus mitgeteilt werden.
2.3.2
Die normale tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden an 9 Werktagen innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderwochen und 6 Stunden an einem Werktag, vorzugsweise in Verbindung mit Wochenenden oder Feiertagen, im wöchentlichen Wechsel.
2.3.3
Der Arbeitstag von 40 Stunden pro Woche und 8 Stunden pro Tag wird beibehalten. Die Freistellung zum Ausgleich der 39-Stunden-Woche wird in Form von Freistellung gewährt.
Maximal 2 freie Tage können nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
Der freie Arbeitstag jedes Arbeitnehmers muss abwechselnd auf alle Arbeitstage der Woche gelegt werden.
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen im Voraus über den freien Arbeitstag informiert werden.
2.3.4
Die normale Arbeitszeit für die Woche von Montag bis Freitag beträgt 38 Stunden, 39 Stunden oder 40 Stunden. Innerhalb dieser Definition sind Arbeitszeitregelungen nach Abschnitt 2.3.1 bis 2.3.3 möglich.
Geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten sind dem Arbeitnehmer bis Freitag der Folgewoche mitzuteilen.
Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Betriebsrat verpflichtet, die Einhaltung der tarifvertraglichen Normalarbeitszeit nachzuweisen.
Ein Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Entschädigung innerhalb einer Dreimonatsfrist erfolgen kann, und der Entschädigungsanspruch für eine Dreimonatsfrist kann unmittelbar vor oder nach der Dreimonatsfrist auf einen anderen übertragen werden.
2.3.5
Die notwendigen Angaben sind in einem Arbeitsvertrag zu regeln.
2.3.6
Für Arbeitnehmer, die überwiegend und regelmäßig in Bereitschaft sind, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich Bereitschaftszeit und Rüst-, Wartungs- und Abschlussarbeiten auf bis zu 49 Stunden verlängert werden. Die Arbeitsbereitschaft ist in hohem Maße gegeben, wenn Ihre Quote im Durchschnitt etwa 25 % des normalen Arbeitstages entspricht. Arbeitgeber und Betriebsrat legen gemeinsam fest, ob die Arbeitszeit eine regelmäßige und erhebliche Arbeitsbereitschaft beinhaltet.
3. Gemeinsame Regeln
3.1
Am 24. und 31. Dezember dürfen Sie nicht mehr als 6 Stunden arbeiten. Von den an diesen Tagen ausgefallenen Arbeitsstunden werden 2 Stunden, die vorher oder nachher nicht gearbeitet werden müssen, ausgeglichen.
In Einschichtbetrieben darf der Arbeitstag unter den oben genannten Bedingungen 13 Stunden nicht überschreiten. Im Mehrschichtbetrieb muss am Ende der Schicht eine entsprechende Betriebsvereinbarung getroffen werden.
3.2
Beginn und Ende des täglichen Arbeitstages sowie Pausen werden nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse unter Berücksichtigung der Arbeitszeitregelung im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegt.
3.3
Umkleide- und Waschzeiten sowie Frühstücks- und Mittagspausen sind keine Arbeitszeiten. Bei gesundheitsschädlichen und für den Wirtschaftszweig besonders schmutzigen Arbeiten muss der ArbeitnehmerBeanspruchenbezahlte Reinigungszeit vor Pausen und vor Arbeitsende, deren Dauer zwischen den Parteien im Betrieb vereinbart wird. Gleiches gilt in besonderen Fällen des Wechsels.
§ 3 Aussetzung, Vor- und Nachbereitung
1. Der Betrieb oder eine Abteilung des Betriebes kann während der Bestandsaufnahme nach Rücksprache mit dem Betriebsrat geschlossen werden.
Eine Abschaltung sollte jedoch, soweit es die Betriebsbedingungen zulassen, vermieden werden.
Für jede ausgefallene Arbeitszeit, deren Dauer für den einzelnen Arbeitnehmer die Schichtarbeitszeit nicht überschreiten darf, hat er Anspruch auf Vor- oder Nacharbeit, die im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auf einen Zeitraum zu verteilen ist nach den gesetzlichen Arbeitszeitnormen. Ausfallzeiten über die Dauer einer Schicht hinaus müssen bezahlt werden.
Sind Vor- oder Nacharbeiten nicht möglich, muss die durch die Inventur ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt werden.
2. Die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt nach Maßgabe des
Arbeitszeitregelung durch den Betriebsrat.
Ausfallzeiten können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat durch Vor- oder Nacharbeit ausgeglichen werden, die entsprechend der Arbeitszeitordnung auf einen Zeitraum zu verteilen sind.
Erfolgt keine Vor- oder Nachbereitung, besteht kein Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Arbeitszeit.
3. Es funktioniert an den Werktagen vor und nach den Feiertagen.
gekündigt, der Urlaubsanspruch bleibt bestehen.
§ 4 Überstunden, Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
1. Überstunden sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Überstunden sind zuschlagspflichtig, wenn Arbeitnehmer mehr als die wöchentliche Arbeitszeit leisten.
2. Bei betrieblicher Eilbedürftigkeit können mit Zustimmung des Betriebsrats Überstunden vereinbart werden, bis zu 2 Überstunden zusätzlich zur vereinbarten normalen täglichen Arbeitszeit, höchstens jedoch 10 Überstunden pro Woche. Die maximale tägliche Arbeitszeit von 10 Arbeitsstunden (AZO)[1] ist einzuhalten.
Diese Regelung kann nur für maximal 8 Wochen durchgeführt werden. Bei der Bemessung der Überstunden sind die berechtigten Interessen der beteiligten Mitarbeiter zu berücksichtigen.
3. Gewährung von Freizeit für Überstunden
Sind Überstunden vereinbart, so sind die geleisteten Überstunden immer durch bezahlten Urlaub zu kompensieren.
Überstundenvergütungen werden in dem Monat gezahlt, in dem die Überstunden geleistet wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Überstunden vor oder nach der normalen Arbeitszeit geleistet werden.
4. Durch den Mitarbeiter verursachte Ausfallzeiten werden bei der Ermittlung der Ausfallzeiten berücksichtigt
Normalarbeitszeit wird nicht angerechnet.
Überstunden bestehen nicht, wenn der wöchentliche Normalarbeitstag durch Regelung nach § 2 Nr. 2.1 Absatz 2 überschritten wird.
Darüber hinaus bestehen keine Überstunden, wenn es sich um Vor- oder Nachbereitungsarbeiten gemäß § 3 handelt.
5. Arbeit in regulären Schichtschichten liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gemäß dem Schichtplan regelmäßigen Schichtwechseln unterliegt oder ständig außerhalb der regulären Schicht oder der ersten Schicht in anderen Schichten des Schichtplans eingesetzt wird.
6. Nachtarbeit wird zwischen 20:00 und 06:00 Uhr geleistet.
Ständige Nachtarbeit ist Nachtarbeit, die für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen angeordnet wird.
Unregelmäßige Nachtarbeit ist Nachtarbeit, die aufgrund betrieblicher Erfordernisse außerhalb der regulären Schicht geleistet wird.
7. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit, die an Sonn- und Feiertagen zwischen 24 und 24 Stunden geleistet wird.
8. Erforderliche Überstunden, Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit, Sonntags- u
Ferienarbeit kann nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Ist es in unvorhergesehenen Fällen erforderlich, die Arbeitnehmer zur Durchführung dieser Arbeiten einzuberufen, ist der Betriebsrat unverzüglich zu verständigen, sofern eine vorherige Einigung aus Zeitgründen nicht möglich war.
Zu Mehrarbeit im Sinne der §§ 1 bis 7 darf der Arbeitnehmer nur gezwungen werden, wenn er dies 24 Stunden vorher ankündigt.
Wurde die Arbeitsleistung im vorstehenden Sinne rechtzeitig angekündigt, kann sie nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.
Ausnahmefälle im Sinne des § 14 AZO bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Zuschläge
1. Für Werkaufträge werden folgende Zuschläge verrechnet:
a) Überstunden 30 %
b) Arbeit in Wechselschichten, die nach
18:00 endet, für die gesamte Schicht 15%
Protokollhinweis:
Schichtzuschläge für Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr haben den Rechtscharakter der Nachtarbeitszulage.
c) Nachtarbeit ständige Nachtarbeit 15 %
unregelmäßige Nachtarbeit 50 %
unregelmäßige Nachtarbeit,
das sind auch Überstunden 60%
d) Sonntagsarbeit 70 %
e) Urlaubsarbeit 150 %
2. Angefangene Überstunden, Sonn- und Feiertage und
Unregelmäßige zuschlagspflichtige Nachtarbeitsstunden werden täglich auf eine halbe Arbeitsstunde aufgerundet.
3. Der Berechnung der Zuschläge liegen zugrunde:
bei Angestellten nach Zeit der tatsächliche Stundenlohn,
bei Leistungsangestellten der durchschnittliche leistungsabhängige Stundenlohn der letzten 13 Wochen oder diesem Zeitraum etwa entsprechender Lohnabrechnungszeiträume.
4. Fallen mehrere Zuschläge an, wird nur einer gezahlt, nämlich der höchste. Dies gilt jedoch nicht, wenn Überstundenzuschläge (Ziffer 1a) und Wechselschichtarbeit (Ziffer 1b) zusammenfallen.
5. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind ggf. nicht zuschlagspflichtig
Die Arbeitszeit ist der Sonntag innerhalb der normalen Arbeitszeit und es gibt den entsprechenden Tag der Ausgleichsruhe.
Wird die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, während der normalen Arbeitszeit verrichtet, so liegt ebenfalls keine zuschlagspflichtige Urlaubsarbeit vor, sondern der entsprechende Freizeitausgleich ist ohne Entgeltminderung zu gewähren. Erfolgt in diesen Fällen keine bezahlte Freizeit, so ist für die geleistete Arbeit ein Zuschlag von 50 % der in Ziffer 1d und ee vorgesehenen Zuschläge zu zahlen.
§ 6 Kurzarbeit
1. Wenn die betrieblichen Umstände dies erfordern, gem
Kurzarbeit kann vom Betriebsrat mit einer Frist von 7 Kalendertagen angeordnet werden, unabhängig von der Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses.
2. Wird die Teilzeitarbeit vorübergehend durch Vollzeitarbeit für maximal 4 Wochen unterbrochen, erfolgt die Wiederaufnahme der Teilzeitarbeit nicht anders als zuvor
Anzeigenabhängig.
3. Wird dem Arbeitnehmer während der Kurzarbeitszeit gekündigt, hat er während der Kündigungsfrist Anspruch auf tarifliche oder volle vertragliche Vergütung vom Arbeitgeber. Dieses Recht besteht nicht, wenn der Lohn für die Kündigungsfrist eines Kündigungswechsels bereits vollständig vom Arbeitgeber gezahlt wurde.
4. Unterschreitet die Wochenarbeitszeit bei angeordneter Teilzeitarbeit die in § 2 genannten Grenzen der wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht um mehr als 4 Stunden, so ist zwischen den Parteien eine Vereinbarung über den Ausfallersatz abzuschließen. von Vergütungen.
5. Die Anordnung von Kurzarbeit ist nur möglich, wenn der Antrag auf Kurzarbeit beim Arbeitsamt geprüft werden kann.
§ 7 Vergütung
1. Die Arbeit wird auf Zeitlohn (§ 8) oder Leistungslohn (§ 9) im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ausgeführt.
2. Lohnabrechnungszeiträume, Gehaltstage, Art der Gehaltszahlung und die Form des zu führenden Arbeitszeitkontos werden für jeden einzelnen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarungen festgelegt.
Bei Barzahlung erfolgt die Lohnzahlung während der üblichen Geschäftszeiten an einem Werktag, ausgenommen Samstage.
Protokollhinweis:
Entstehen durch die Einführung bargeldloser Lohnzahlungen zusätzliche Belastungen für die Beschäftigten, müssen diese durch entsprechende Regelungen berücksichtigt werden.
3. Bei der Gehaltszahlung erhält jeder Arbeitnehmer eine Quittung, auf der die Höhe des Gehalts, die Anzahl der geleisteten Arbeits- und Überstunden, die Höhe der Prämien und gesetzlichen Zulagen sowie die einzelnen Rabattarten und deren Höhe aufgeführt sind.
4. Bei Arbeitszeitverkürzungen, Sperrungen oder Kündigungen wegen Arbeitsmangels
Um die Suche nach einer geeigneten Stelle zu vermeiden, sind Arbeitnehmer, soweit sie im Betrieb bleiben wollen, auch verpflichtet, andere Arbeiten außerhalb der bisherigen Tätigkeit zu leisten, die ihnen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse zugemutet werden können . . Die Bezahlung dieser Arbeit erfolgt gemäß der jeweiligen betrieblichen Vereinbarung, mindestens jedoch gemäß der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Gehaltsvereinbarung.
§ 8 Leiharbeit
Die Vergütung der bezahlten Zeitarbeit ist unabhängig vom Ergebnis der Arbeit. Sie basiert auf der Zeit oder dem Zeitanteil, der dem Unternehmen für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung steht.
§ 9 Entgeltliche Leistungsarbeit
1. Leistungsarbeit liegt vor, wenn die für die Erbringung der Arbeit erforderliche Zeit oder ein für das Ergebnis der Arbeit zu zahlender Geldbetrag im Voraus bestimmt oder bestimmt wird und der Verdienst des Arbeitnehmers davon abhängt. Der Mitarbeiter muss in der Lage sein, den Zeitverbrauch oder das quantitative Ergebnis der Arbeit zu beeinflussen.
2. Die Einführung von Leistungsentgelten bedarf der Zustimmung des
Arbeiterausschuss. Nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ist in einem Werkvertrag das Verfahren zur Ermittlung der festzulegenden Zeiten oder die Art und Weise der Verwendung der überbetrieblichen Zeitwertkataloge o.ä. zu regeln. Darüber hinaus sind, sofern sie nicht in diesem Tarifvertrag enthalten sind, die Regelungen zur Umsetzung der leistungsbezogenen Vergütung zu vereinbaren.
3. Die Festsetzung der Zeitfestsetzung oder des Geldbetrages muss so erfolgen, dass die leistungsentgeltlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei normaler Leistung und Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsqualität das normierte Grundgehalt ihrer Entgeltordnung verdienen. Unter Normalleistung wird diejenige Leistung verstanden, die von einem ausreichend geeigneten Mitarbeiter nach ausreichender Übung und ausreichender Einarbeitung in die vorhandenen Einrichtungen und die im Betrieb vorhandenen Verhältnisse ohne Beeinträchtigung der Gesundheit bei Erfüllung der darin enthaltenen Anforderungen auf Dauer erreicht und erwartet werden kann in den Spezifikationen und halten Sie die festgelegten Verteilungs- und Wiederherstellungszeiten ein.
4. Die Einstiegsvergütung für leistungsorientierte Vergütung (Leistungsvergütungsmaßstab) ist die Vergütung für ein in einer Stunde Normalleistung erzieltes Arbeitsergebnis.
Arbeitnehmern, die eine Leistungsvergütung beziehen, wird das Entgelt für die mit ihnen vereinbarte Zeit garantiert.
Der prozentuale Anteil der leistungsabhängigen Gehälter über dem Einstiegsgehalt ist so zu bemessen, dass sich durch Mehrleistung eine angemessene Mehrvergütung ergibt.
5. Angegebene oder vereinbarte Sollzeiten (Zeiteinheiten, Arbeitseinheiten etc.) oder Geldwerte (sofern in Bar- oder Einheitspreisen angegeben) können nur geändert werden, wenn dies auf eine wesentliche Änderung der Arbeitsweise, technische Änderungen zurückzuführen ist im Arbeitsbetrieb und in der Ausrüstung, wesentliche Änderungen der Produktionsanforderungen (z. B. Stückzahlen) oder offensichtliche Fehler bei der Ermittlung gerechtfertigt sind.
6. Der Betriebsrat hat das Mitbestimmungsrecht bei der erstmaligen Festlegung und Änderung von Zielzeiten oder -werten (§ 87 Abs. 1 § 10 BetrVG). Kommt es nach Festsetzung oder Änderung von Fristen oder Rückständen zu Meinungsverschiedenheiten oder klagt der Arbeitnehmer über bestehende Zeiten oder Rückstände, so ist zunächst eine Klärung unter Beteiligung des Betriebsrats vorzunehmen.
Kommt hier keine Einigung zustande, wird über die vorgesehene Zeit oder den Geldbetrag gestritten.
Die Überprüfung erfolgt in diesem Fall durch einen vom Unternehmen zu bestellenden Leistungsentgeltausschuss, der sich aus vier Mitgliedern zusammensetzt, von denen zwei vom Arbeitgeber und zwei vom Arbeitnehmerausschuss bestellt werden. Mindestens eines der vom Betriebsrat zu bestellenden Mitglieder des Leistungsentgeltausschusses muss Mitglied des Betriebsrats sein. Führt die Überprüfung zu einer Änderung der Nichterfüllungsfrist oder des Geldbetrags zugunsten des Arbeitnehmers, so gilt die Änderung ab Beginn der Ausführung des Dienstauftrags, dessen Nichterfüllungsbedingung angefochten wird. Kommt auch hier keine Einigung zustande, können Sie sich an die Tarifschlichtungsstelle nach § 18 MTV wenden.
Leistungsbezogene Arbeiten können nicht wegen Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit von Zeitplänen oder Festbeträgen abgelehnt werden.
7. Der Arbeitnehmer mit Leistungsentgelt erhält vor Beginn der Arbeit eine
Schriftlicher Arbeitsauftrag, in dem die Art der Arbeit und die zugewiesene Zeit oder Menge angegeben werden müssen. Die Bekanntmachung dieser Leistungsvergütungsbedingungen kann auch durch Veröffentlichung oder in einem allen Mitarbeitern zugänglichen Verzeichnis erfolgen. Solange dem Arbeitnehmer die Bedingungen des Leistungslohns nicht bekannt sind, gilt die Arbeit zum Leistungslohn als nicht vereinbart.
8. Aufnahme von Mitarbeitern trotz neuer oder geänderter Mahnungen
Sind die angegebenen Zeiten oder die Geldbeträge der Gehaltsbedingungen der Ausführung nicht rechtzeitig bekannt, wird die Arbeit als Leiharbeit behandelt und vergütet.
9. Incentive-Mitarbeiter, die aus betrieblichen Gründen vorübergehend aktualisierte Gehälter erhalten
Während dieses Zeitraums beschäftigte Personen haben Anspruch auf den in den vorangegangenen 13 Wochen erzielten durchschnittlichen Stundenlohn des Leistungslohns oder der Lohnabrechnungsabschnitte für ungefähr diesen Zeitraum.
Dauert diese befristete Erwerbstätigkeit länger als 4 Wochen, so ist sie als unbefristete Erwerbstätigkeit anzusehen.
10. Entgeltliche Arbeitsleistung muss vom Arbeitgeber oder seinem Beauftragten so vorbereitet und gefördert werden, dass der Arbeitnehmer ungehindert arbeiten kann.
Wird der Arbeiter durch Material- oder Werkzeugmangel oder durch Betriebsstörungen an der Fortsetzung seiner Arbeit gehindert, so ist er verpflichtet, unverzüglich seinen Vorarbeiter oder seinen Stellvertreter zu benachrichtigen.
Zeitverluste oder Wartezeiten, die der Werker nicht zu vertreten hat durch Mangel an Plänen, Materialien, Werkzeugen, Vorrichtungen, Hilfsmitteln, Transportmöglichkeiten, sind – soweit sie nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind – von ihrem Eintreten an mit zu tragen die durchschnittliche Leistung. Arbeitsentgelt aus den letzten 13 Wochen des abgerechneten Arbeitsentgelts, bzw. diesen etwa entsprechenden Entgeltzeiten (ohne Überstunden, Nachtzuschläge, Sonn- und Feiertage) zahlen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während der Wartezeit auf Verlangen andere zumutbare Arbeiten zu leisten.
11. Scheidet ein leistungsvergüteter Mitarbeiter vor Ende des ihm übertragenen Arbeitseinsatzes aus, erhält er den durchschnittlichen Stundenlohn der letzten 13 Lohnwochen bzw. die ungefähr entsprechenden Lohnanteile für die nicht abgerechnete Arbeitszeit .
12. Die Verteilung einer Punktzahl in Gruppenarbeit (Gangwork).
Der Nebenverdienst zwischen den Beteiligten muss durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
§ 10 Härtefallgebühren
1. Für besonders schmutzige Arbeiten im Zusammenhang mit branchentypischen Arbeiten oder Arbeiten an besonders schmutzigen und wasserreichen Orten und Brunnen sowie Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer mit Carbolineum, Teer und Gasen in Berührung kommt, wird ein Zuschlag von 10 % vom Stundenlohn. laut Kollektivvertrag.
Gegebenenfalls sind dem Mitarbeiter kostenlos Handreinigungsmittel zur Verfügung zu stellen.
2. Arbeiten, die nicht unter die geltende Arbeitssicherheit fallen oder
Unfallverhütungsvorschriften werden aufgrund ihrer schädlichen oder gefährlichen Wirkung auf Leben und körperliche Unversehrtheit erwähnt und erfordern daher besondere Schutzmaßnahmen und können vom Arbeitnehmer abgelehnt werden, wenn diese Maßnahmen nicht in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften getroffen werden, die von Fachleuten erlassen oder empfohlen werden Vereine.
Verursacht diese Arbeit und die zu treffenden Schutzmaßnahmen Erschwerungen oder Behinderungen der Arbeitsleistung, die über die typischen berufs- oder tätigkeitsüblichen Einflüsse hinausgehen, werden Beihilfen für erschwerte Lebensverhältnisse gewährt.
Diesen Erschwerungen und Behinderungen in der Arbeitsausführung stehen solche gleich, die nicht durch die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften verursacht werden, sondern als erhebliche Abweichung von den berufs- oder branchenspezifischen Belastungen eines Arbeitsauftrags anzusehen sind. Die Abgrenzung der Schwierigkeiten, die Gegenstand der Förderung sind, erfolgt durch Betriebsordnung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
Die Höhe des Arbeitszuschlags beträgt 10 % des tariflichen Stundenlohns.
3. Sie tritt ein bei zuschlagspflichtigen Tätigkeiten nach § 2.
Ordnet der Arbeitgeber an ungeschützten Arbeitsplätzen die Weiterarbeit bei anhaltendem Regen oder ähnlichen Witterungsverhältnissen an, so ist statt 10 % ein Zuschlag von 15 % auf den Tarifstundenlohn zu gewähren.
4. Härtegeld wird für die Dauer der Härte gewährt.
Angebrochene Stunden sind auf eine halbe Stunde aufzurunden.
§ 11 Arbeitsausfall, Arbeitsausfall
I. Gehaltsabrechnungsrichtlinie
Nur die Zeit, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht oder auf Wunsch des Arbeitgebers tatsächlich gearbeitet hat, wird bezahlt, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
II. Verlust der Arbeit
1. Muss aufgrund von Stromausfällen (Strom, Gas, Wasser) funktionieren,
Die Ausfälle der Maschinen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat oder die infolge anderer unvermeidbarer Ereignisse unterbrochen werden, zwingen den Arbeitnehmer, andere als die von ihm erbrachten Arbeiten auszuführen, ohne sein Einkommen zu mindern.
2. Ist ein solcher Ersatzarbeitseinsatz nicht möglich, sind daraus resultierende Verdienstausfälle durch Ersatz der ausgefallenen Arbeitszeit zu vermeiden.
3. Der Arbeitsausfall kann laut Betriebsrat für 5 aufeinanderfolgende Wochen nach dem Arbeitsausfall am Arbeitsplatz verteilt werden.
4. Diese Nacharbeit ist keine Mehrarbeit im Sinne von § 4 Ziffer 1.
5. Ist diese Mehrarbeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird dem Arbeitnehmer die Arbeitsausfallzeit bis zur Dauer einer Schicht entschädigt.
dritte verlorene Arbeitsstunden
1. Der Arbeitnehmer ist aufgrund von Krankheit oder anderen unvorhergesehenen
Bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeitsereignissen müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen, unter Angabe der Gründe für Ihre Arbeitsunfähigkeit benachrichtigen. Im Krankheitsfall muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch eine Bescheinigung nachweisen.
2. Der Verdienstausfall für die wirklich notwendigen Arbeitsausfallstunden wird ersetzt durch:
A)
Vorladungen von Behörden und Gerichten, sofern nicht anders erforderlich.
Die Aufrechterhaltung von Terminen als Bewerber, als Zeuge, im Parteiprozess sowie im Strafprozess selbst ist ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns besteht jedoch in folgenden Fällen:
Erforderlich zur Aufrechterhaltung von Verpflichtungen als Antragsteller in Bezug auf aBerufskrankheit, bei Arbeitsunfall oder bei Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zur Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen wegen Ordnungswidrigkeiten, die bei Dienstreisen mit einem Kraftfahrzeug begangen wurden, sofern das Verschulden nicht gerichtlich festgestellt ist.
B)
Erfüllung der den ehrenamtlichen öffentlichen Ämtern gesetzlich auferlegten Pflichten, soweit kein Anspruch auf andere, dem Verdienst entsprechende Leistungen besteht. Es gibt eine Entschädigung, daher muss die gewährte Entschädigung berücksichtigt werden.
C)
Teilnahme an Kursen und Sitzungen der vertragschließenden Gewerkschaft. Anteil bereitgestellt
nicht mit den gesetzlichen Rechten und Pflichten des Arbeitnehmers in Zusammenhang steht, ist der erforderliche Urlaub unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse unentgeltlich zu gewähren.
D)
Arztbesuch infolge einer während der Arbeitszeit aufgetretenen Krankheit, die aufgrund des aktuellen Allgemeinzustandes eine sofortige ärztliche Intervention erfordert, jedoch für maximal 3 Arbeitsstunden.
mi)
Rücksprache mit dem Arzt und ärztlich verordnete Ruhezeit nach Behandlung infolge eines Arbeitsunfalls, der sich während der Arbeitszeit ereignet hat und aufgrund der Umstände ein sofortiges ärztliches Eingreifen erfordert, längstens jedoch für die Dauer von 8 Arbeitsstunden.
F)
Wahrnehmung vorgeschriebener und bescheinigter ärztlicher Untersuchungen auf Krebs, Tuberkulose, Diabetes und Röntgen oder diagnostische Labormaßnahmen, die die Mithilfe des Arbeitnehmers während des Arbeitstages erfordern; Ärztliche Untersuchungen durch Rentenversicherungsträger für ein Heilverfahren und Untersuchungen, die durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers erforderlich sind.
Gramm)
Vorführung zur Hauptuntersuchung gemäß StVZO des vom Mitarbeiter gewöhnlich genutzten Fahrzeugs für Dienstfahrten bis zu einer Dauer von 3 Stunden.
H)
Teilnahme an Prüfungen nach Abschluss.Berufsausbildungim Sinne des § 1 Abs. 2 BBiG und Fachprüfungen im Sinne des § 40 Abs. 2 BBiG.
Teilnahme an Prüfungen am Ende der Berufsausbildung und an Prüfungen nach Abschluss der beruflichen Umschulung, wenn die Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme zuvor zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde. In diesen Fällen wird das Entgelt nur gezahlt, wenn kein anderer Anspruch auf Lohnrückerstattung vorliegt.
3. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf fortlaufende Zahlung einer Abwesenheitsentschädigung
a) eigene Hochzeit 2 Tage
b) Kinderehe inkl.
Stief- und Adoptivkinder 1 Tag
c) Geburt der Ehefrau 1 Tag
d) eigene Silberhochzeit 1 Tag
e) Tod des Ehegatten, falls inländisch
Die Gemeinschaft verbrachte 3 Tage
F)
Tod von Angehörigen
(Eltern einschließlich Stiefeltern und Adoptiveltern, Kinder
einschließlich Stief- und Adoptivkinder, Geschwister
inkl. Halbgeschwister) 1 Tag
Gramm)
einer Änderung, wenn der Arbeitnehmer a
über Hausrat verfügt (Möbel für mindestens ein Zimmer),
einmal im Kalenderjahr 1 Tag
H)
Stellensuche nach ordentlicher Kündigung
des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
5 Stunden nach 6 Monaten Betriebszeit
8 Stunden nach 2 Dienstjahren
nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit ist diese Zeit auch bei Kündigung des Arbeitnehmers zu gewähren.
Protokoll Hinweis
zu den Buchstaben b und f:
Pflegeeltern und -kinder sind Personen, die ein Verhältnis zum Arbeitnehmer im Sinne der Betreuungsvertragsregelung unterhalten oder hatten (Nachweis durch Vorlage des amtlichen Betreuungsvertrages oder Bestätigung des Jugendamtes).
In den in Artikel 2 vorgesehenen Fällen muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor über die ausgefallenen Arbeitsstunden informieren und in den in Artikel 3 vorgesehenen Fällen den Arbeitgeber auffordern, darauf zu verzichten. In jedem Fall sind ausreichende Nachweise zu erbringen.
Die Inanspruchnahme der hiernach zu gewährenden Freizeit ist nur in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ereignis und seinen Folgen zulässig.
Dafür
Protokollhinweis:
Fällt ein Ereignis nach Ziffer 3c, e und f auf einen Feiertag, bleibt der entsprechende Anspruch auf bezahlte Freistellung unabhängig davon bestehen. In diesen Fällen ist sie für die Unterbrechung des Urlaubs, nach Beendigung desselben oder durch freie Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu gewähren.
IV. Berechnung der Entschädigung für Arbeitsausfall und
verlorene Arbeitszeit
Für die Berechnung der Arbeitnehmer nach II und III. Dabei wird folgende Vergütung zugrunde gelegt:
a) die Anzahl der ausgefallenen Arbeitsstunden,
b) Stundenlohn, d. h. der durchschnittliche Stundenlohn der letzten 13 Wochen für Leistungsarbeiter und der tatsächliche Stundenlohn für Zeitarbeiter.
Gehaltserhöhungen, die nicht vorübergehender Natur sind und während oder nach dem Abrechnungszeitraum eintreten, sind entsprechend zu berücksichtigen.
§ 12 Entgeltberechnung bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Lohnfortzahlungsgesetz). Mit der Anwendung von § 2º Nr. 3 dieses Gesetzes basiert die Berechnung der Gehälter weiterhin auf:
a) Bezüglich der Gehaltshöhe
der durchschnittliche Stundenverdienst in den letzten 13 Wochen vor der Krankheit oder in den annähernd entsprechend diesem Zeitraum berechneten Abrechnungsperioden (Gesamtverdienst des Arbeitnehmers im betreffenden Zeitraum, einschließlich aller Zuschläge, dividiert durch die Anzahl der bezahlten Stunden, ohne Überstunden, Lenk- und Fahrzeit).
Auszuschließende Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LFG (das sind Zulagen, Schmutzzulagen und ähnliche Leistungen, soweit deren Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit davon abhängt, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmerverachten, die für diese Leistungen zu ersetzen sind, tatsächlich entstanden sind und dem Arbeitnehmer diese Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen) werden nicht berücksichtigt.
Soweit und solange Arbeitnehmerfreibeträge steuerpflichtig sind, bilden sie einen Teil des Gesamtverdienstes.
Abrechnungsperioden mit längeren begründeten Abwesenheiten sind von den Korrespondenten zu unterdrücken und zu kompensieren
Lohnzeiten ersetzen.
Absenzen gelten als entschuldigt, wenn der Arbeitgeber der Arbeitskündigung oder aus wichtigem Grund zugestimmt hat.
Unentschuldigte Absenzen zählen bei der Berechnung des durchschnittlichen Stundenlohns als bezahlte Stunden.
Liegt zu Beginn der Krankschreibung noch kein 13-wöchiger Aufenthalt im Betrieb vor oder gibt es keine Gehaltsabrechnungszeiträume, die diesem Zeitraum annähernd entsprechen, so ist der durchschnittliche Stundenlohn aus der verfügbaren Arbeitszeit zu berechnen.
Ist auch dies nicht möglich, ist das vereinbarte Einstellungsgehalt zugrunde zu legen.
Tritt während des Berechnungszeitraums eine Tarifvertragsänderung ein, ist diese für den gesamten Zeitraum zu berücksichtigen.
Tritt eine Tarifvertragsänderung nach dem Berechnungszeitraum, aber vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein, ist sie ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu berücksichtigen.
b) In Bezug auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden
für jeden Krankheitstag, für den der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, wie viele Stunden der Arbeitnehmer an dem entsprechenden Tag bei normaler Arbeitszeit, also ohne Überstunden, Lenk- und Wegezeiten, arbeiten müsste.
Wird in einem Betrieb die Arbeitszeit vorübergehend verkürzt und muss der Arbeitnehmer in diesem Fall bei Arbeitsfähigkeit eine Lohnminderung hinnehmen, so ist die verkürzte Arbeitszeit als maßgebender ordentlicher Arbeitstag für den Arbeitnehmer während dessen anzusehen Dauer. .
Wird im Betrieb eine Vor- oder Nacharbeit zum Ausgleich der ausgefallenen Normalarbeitszeit im Sinne der tariflichen Regelungen geleistet, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die entsprechenden Stunden vor oder nach der Arbeit im Betrieb bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in den Tagen vor oder nach der Arbeit.
§ 13 Beendigung des Arbeitsvertrages
I. Meldefristen
1. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten gekündigt werden
a) während der ersten 4 Wochen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zum Schichtende;
b) von der 5. bis 8. Arbeitswoche mit 3 Werktagen Vorlauf bis zum Ende der Woche;
c) ab der 9. Arbeitswoche bis zum Ende des 1. Arbeitsjahres mit einer Frist von 1 Woche zum Wochenende;
d) ab dem 2. Arbeitsjahr 2 Wochen im Voraus bis zum Ende der Woche;
e) ab dem 5. Arbeitsjahr mit 1 Monat Kündigungsfrist zum Monatsende.
2. Im Übrigen gelten die längeren gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB).
3. Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, auch wenn er trotz Arbeitswillens nicht beschäftigt wird.
4. Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.
II. Übergabe der Arbeitspapiere und Restgehalt
Am letzten Arbeitstag hat der Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht, die Arbeitskarte abzugeben und den Restlohn zu zahlen.
Liegen die Abrechnungsvoraussetzungen hierfür nicht vor, muss der Arbeitnehmer eine Austrittsbescheinigung erhalten, die es ihm ermöglicht, sofort eine neue Stelle anzutreten. Auch in diesem Fall muss der Arbeitnehmer einen angemessenen Abzug vom Restgehalt erhalten. Arbeitsunterlagen und Restgehalt sind Ihnen unverzüglich und unaufgefordert zuzusenden.
Erhält der Arbeitnehmer am letzten Werktag eine Abgangsbescheinigung im vorstehenden Sinne und wird vom Restgehalt ein angemessener Abzug gezahlt, so gilt eine beantragte Abfindungsquittung nur für Beträge und Zeilen, für die der Arbeitnehmer bereits eine erhalten hat angegebene Aussage.
drittens ein Zeugnis
1. Am Ende eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, das
Arbeitnehmer benötigen ein schriftliches Arbeitszeugnis des Arbeitgebers, das auf Wunsch des Arbeitnehmers auf Führung und Leistung erweitert werden muss.
2. Das vorläufige Zeugnis, das den gleichen Anforderungen genügen muss, kann auf Antrag nach zwei Dienstjahren auch ohne Vorankündigung ausgestellt werden.
Im Übrigen sowie bei Rückfällen in den 3 Dienstjahren kann die Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes beantragt werden.
3. Die Originale aller Zeugnisse verbleiben imGruppedes Arbeitnehmers
§ 14Oschund Unfallverhütung
Arbeitsschutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
1. Die Vergütung von Fahrten, auch außerhalb der normalen Arbeitszeit, wird durch besondere Vereinbarung zwischen der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat geregelt, sofern hierüber kein Tarifvertrag besteht.
2. Allen Arbeitern werden die notwendigen Instrumente unentgeltlich zur Verfügung gestellt, für die eine gesetzliche Sorgfaltspflicht besteht. Bei vereinbarungsgemäßer Verwendung von eigenen Werkzeugen ist hierfür eine Vergütung zu leisten.
3. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die registrierten Management- und Leistungsbewertungen einzusehen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 16 Voraussetzung für Beschwerden aus dem Arbeitsverhältnis
1. Beschäftigungsansprüche müssen von beiden Parteien innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf, spätestens jedoch 4 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden.
2. Wenn jedoch Reklamationen rechtzeitig erhoben werden, wird ihnen stattgegeben.
abgelehnt wurde oder innerhalb von 2 Wochen kein Anspruch geltend gemacht wurde, muss innerhalb weiterer 6 Wochen ein Anspruch geltend gemacht werdenArbeitsgerichtabholen oder bei der Tarifschlichtungsstelle anrufen.
3. Es gelten die in Ziffer 1 und 2 genannten Fristen
Fristen derart, dass der Anspruchsanspruch mit erfolglosem Ablauf der Frist erlischt.
4. Die in Abs. 1 und 2 geregelten Nachfristen gelten nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen Verletzung der Tarifbestimmungen beruhen. Diese Ansprüche müssen spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Gericht geltend gemacht werden.
5. Bei Gehaltsansprüchen beginnen die Ausschlussfristen ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer unberechtigten Kündigung rechtskräftig festgestellt ist.
§ 17 Tarifschiedsgericht
1. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Rahmentarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Tarifvertrages werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein kollektives Schiedsgericht entschieden.
2. Der Kollektivschiedsrat besteht aus je zwei Schiedsrichtern, die von den Vertragsparteien von Fall zu Fall bestellt werden. Entscheidet das Schiedsgericht nicht über diese Zusammensetzung, tritt es unter dem Vorsitz einer unparteiischen Person erneut zusammen. Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf die Person des Unparteiischen, so bestellt ihn der Präsident des zuständigen Landesarbeitsgerichts mit dessen Zustimmung.
3. Im Übrigen gelten die Vorschriften des 4. Teils des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953.
4. Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Streitigkeiten zwischen denselben Tarifvertragsparteien aus anderen Tarifverträgen, soweit sie nichts anderes vorsehen.
§ 18 Kollektivschlichtungsstelle
1. Treten bei der Anwendung der tariflichen Bestimmungen in einzelnen Betrieben Schwierigkeiten auf, die die Gesellschafter des Betriebes nicht in direkten Verhandlungen überwinden können, sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, auf Verlangen an den Verhandlungen des Betriebes teilzunehmen von dem einen oder anderen. Partner des Unternehmens bei der Beilegung von Streitigkeiten, die auftreten können.
2. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die nicht nach § 1 beigelegt werden können, ist unbeschadet des gerichtlichen Verfahrens die Tarifschlichtungsstelle einzuschalten. Die Beschwerde wird nach Mitteilung einer der Tarifvertragsparteien an die andere eingelegt.
3. Die Schlichtungsstelle tritt unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Einreichung des Antrags zusammen. Er besteht aus zwei Vertretern, die von den Tarifvertragsparteien im Einzelfall bestellt werden. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer.
4. Besteht eine Einigung, so bedarf diese der Schriftform und muss von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle und den Streitparteien unterzeichnet werden.
Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei das Arbeitsgericht anrufen.
5. Mit der Berufung vor der Schlichtungsstelle wird die Verjährung des Tarifvertrags für den Anspruch gehemmt.
6. Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Streitigkeiten aus anderen Tarifverträgen zwischen denselben Parteien, sofern dort nichts anderes bestimmt ist.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Die günstigsten bestehenden Arbeitsbedingungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
2. Soweit in diesem Gesamttarifvertrag die Mitwirkungsfunktion des Betriebsrats nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
Protokollhinweis:
Die besten bestehenden Handelsregeln werden durch die am 10. Juni 1991 abgeschlossenen Tarifverträge nicht berührt.
Abschnitt 20 Ablaufdatum
§ 2 kann erstmals zum 31. März 1995 mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden.
Der Tarifvertrag tritt am 10. Juni 1991 in Kraft.
Er kann erstmals zum 31. März 1997 mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden.
Stellungnahme zur Erklärung von Allgemeinverbindlichkeitsverträgen für die Metall- und Elektrobranche
vom 31. Oktober 1993
Gemäß § 5 Kollektivvertragsgesetz sind die nachstehenden Tarifverträge, d.h.
a) der Gesamttarifvertrag vom 10. Juni 1991 für gewerbliche Arbeitnehmer - erstmals kündbar zum 31. März 1997, erstmals jedoch zum 31. März 1995,
Zu Buchstabe a: für den Handel mit Metallen und Strom im vereinigten Teil des Landes Berlin und im Land Brandenburg,
ab 01.11.1993 mit den nachfolgend aufgeführten Einschränkungen und den darin enthaltenen Angaben für das Landesgebiet Berlin.
Die Allgemeingültigkeitserklärung von Tarifverträgen ist auf Folgendes beschränkt:
Soweit die Bestimmungen des Gesamttarifvertrags (Buchstabe a) auf andere Regelungen des Tarifvertrags verweisen, bestehen die Rechte und Pflichten nur, wenn die Tarifverträge aus anderen Gründen bindend sind.
In § 13 Abschnitt I Nummer 2 des Gesamttarifvertrags (Buchstabe a) wird der Satz in eckigen Klammern „§ 622 Absatz 2 Satz 2 BGB und in Übereinstimmung mit der Vereinbarung § 55AGB„von der Allgemeingültigkeitserklärung ausgenommen.
Die Allgemeingültigkeitserklärung der Tarifverträge erfolgt mit folgenden Angaben:
Über den Buchstaben a:
Der allgemeine verbindliche Charakter umfasst nicht die Regeln, die die Tarifvertragsparteien verpflichten, untereinander oder gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die nicht Mitglied sind, zu handeln.
Unterzeichnet:
Abteilung für Arbeit und Frauen des Senats
Bekanntmachung über die verbindliche Gesamterklärung eines Tarifvertrags für den Metall- und Elektrizitätshandel
vom 29. Oktober 1993
Gemäß § 5 Kollektivvertragsgesetz sind die nachstehenden Tarifverträge, d.h.
a) der Gesamttarifvertrag vom 10.06.1991 für gewerbliche Angestellte - erstmalig kündbar zum 31.03.1997, § 2 erstmals zum 31.03.1995,
Zu Buchstabe a: für den Handel mit Metallen und Strom im vereinigten Teil des Landes Berlin und im Land Brandenburg,
gültig ab 01.07.1993 mit den nachstehenden Einschränkungen und den nachfolgenden Hinweisen für das Brandenburger Landesgebiet als allgemein verbindlich.
Die Allgemeingültigkeitserklärung von Tarifverträgen ist auf Folgendes beschränkt:
Soweit die Bestimmungen des Gesamttarifvertrags (Buchstabe a) auf andere Regelungen des Tarifvertrags verweisen, bestehen die Rechte und Pflichten nur, wenn die Tarifverträge aus anderen Gründen bindend sind.
In § 13 Abs. I Nr. 2 des Gesamttarifvertrags (Buchstabe a) ist die Formulierung in eckigen Klammern „§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB und nach der Einigungsvereinbarung § 55 AGB“ von der Deklaration generell ausgenommen gültig.
Die Allgemeingültigkeitserklärung der Tarifverträge erfolgt mit folgenden Angaben:
Über den Buchstaben a:
Die Allgemeingültigkeitserklärung erstreckt sich nicht auf solche Regelungen, die die Tarifvertragsparteien verpflichten, gegeneinander oder gegen nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorzugehen.
Unterzeichnet:
Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes
Brandenburg
Überwachung
1. Für Berlin (Ost) nur ab 1. November 1993 av.
2. Geändert und teilweise außer Kraft gesetzt durch den Änderungstarifvertrag vom 07.11.1997 mit Wirkung vom 07.11.1997 (Geltungsbereich), ab 01.06.1997 (§12 Abs. 1 - Entgeltberechnung bei Entgeltfortzahlung im Falle Krankheit) und ab 1. Oktober 1997
(§ 2 Punkt 1).
3. Der Tarifvertrag wurde von der Berufsgenossenschaft Elektrohandwerk Berlin/Brandenburg und der Elektrogewerkschaft Elektrohandwerk Berlin gekündigt.
4. Anzeigen im Diário da República werden nur auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die einschlägigen Regelungen und Daten aus der Allgemeingültigkeitserklärung des jeweiligen Tarifvertrags bzw. aus dem vorliegenden Antrag auf Allgemeingültigkeitserklärung.
5. Es wurden die im öffentlichen Tarifregister (_ 6 TVG) enthaltenen Tarifvertragstexte im Original verwendet. Es wurden keine redaktionellen Änderungen vorgenommen. Soweit Tippfehler auftreten, stammen diese aus den Originaltexten.