Gesamturlaubsvertrag (Gewerbearbeiter) für das Metall- und Elektrohandwerk in Ost-Berlin und Brandenburg vom 10.06.1991 für Brandenburg mit allgemeiner Geltung ab 01.07.1993 für Berlin ab 01.11.1993 Geschäfte in Berlin Brandenburg}
kollektiver urlaubsvertrag
10. Juni 1991
abgeschlossen zwischen
in die Richtung
Asociación de Oficios Electrotécnicos Berlin/Brandenburg,
Er
elektrischGildeBerlin,
in die Richtung
Brandenburgischer Landesverband der Metallinnungen,
Er
Berliner Innung für Metall- und Kunststofftechnik
es ist er
Metallurgische Industriegewerkschaft - Bezirksamt Berlin -
§ 1 Reichweite
Das ist esVertraggolden:
1. Räumlich: innerhalb der Bundesländer Berlin und Brandenburg mit Ausnahme der Bezirke Spandau, Reinickendorf, Tiergarten, Charlottenburg, Wedding, Kreuzberg, Tempelhof, Wilmersdorf, Schöneberg, Neukölln, Zehlendorf, Steglitz (ehemaliger Westteil von bis Stadt). Benannt II in der nächsten Zone von Taxa.
2. Fachlich: Für alle Firmen und Tochtergesellschaften, die Mitglied im Elektrohandwerksverband Berlin/Brandenburg, Elektroinnung Berlin, Landesinnungsverband Metall Brandenburg und Innung Metalltechnik und Kunststoff Berlin sind.
3. Personal: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten kaufmännischen AngestelltenArbeitskräftedie ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis haben. Gilt nicht für Auszubildende (Lehrling). Berufsverzeichnis (nicht abschliessend): Elektriker, Elektromaschinenbauer, Elektromechaniker, Telekommunikationselektroniker, Dreher, Maschinenbaumechaniker, Metallurge, Metallformer und Metallschmelzer, Werkzeugmacher in den Bundesländern Berlin und Brandenburg sowie für die Feinmechanik Handel im Land Brandenburg
§ 2 Feiertage
I. Arbeitnehmer über 18 Jahre
Ein General
1. Urlaub sollte zur Erholung genutzt werden. Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine Erwerbsarbeit verrichten, die diesem Zweck entgegensteht. Bei Anspruch auf Urlaub von mindestens 15 Arbeitsschichten muss einer der Urlaubsteile mindestens 10 zusammenhängende Arbeitstage umfassen. Davon kann abgewichen werden, wenn die Interessen des Arbeitnehmers oder die Interessen des Unternehmens dies erfordern.
Das zweite Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Urlaubsplan muss bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres erstellt werden. Dabei sind die Anforderungen des Unternehmens und nach Möglichkeit die berechtigten Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen.
4. Die entgeltliche Abgeltung des Urlaubsanspruchs während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen.
5. Kann der Urlaub dem Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht vollständig gewährt werden, haftet der ArbeitnehmerBeanspruchenfür Barzahlung.
6. Der Urlaubsanspruch entsteht in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch erworben wurde, oder in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres. Ist dies aus betrieblichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht möglich, kann der Urlaub noch im folgenden Kalenderjahr gewährt werden. Nach Ablauf des folgenden Kalenderjahres erlischt der Urlaubsanspruch.
7. Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.
B. Anspruch auf Urlaub
1. Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Urlaub in jedem Urlaubsjahr unter den folgenden Bedingungen.
2. Jahresurlaub kann in jedem Urlaubsjahr nur einmal genommen werden. Wenn ein Mitarbeiter während des Urlaubsjahres den Arbeitsplatz wechselt, kann er oder sieArbeitgeberSie können den Urlaubsanspruch nur insoweit geltend machen, als sie nachweisen können, dass sie im laufenden Urlaubsjahr keinen oder nur einen Teil ihres Urlaubs bei einem früheren Arbeitgeber bezogen haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem ausgetretenen oder ausscheidenden Arbeitnehmer eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr Urlaub genommen hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Beginn des Arbeitsverhältnisses die Urlaubsbescheinigung des Arbeitgebers oder früherer Arbeitgeber vorzulegen.
3. Der Arbeitnehmer kann sein Urlaubsrecht erst nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 3 Monaten ausüben.
4. Der Arbeitnehmer erhält im Eintrittsjahr und im Austrittsjahr so viele Zwölftel des Jahresurlaubs wie volle Arbeitsmonate im Urlaubsjahr. Monate, die mit mehr als 14 Tagen beginnen, zählen als ganze Monate.
5. Kündigt der Arbeitnehmer jedoch vor Ablauf der 3 Monate Betriebszugehörigkeit auf seinen Wunsch, so hat er nur dann Anspruch auf anteiligen Urlaub, wenn er das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigt.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen wird anteiliger Urlaub gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens einen Monat gedauert hat.
6. Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis nach fünf Dienstjahren beenden, genießen vollen Jahresurlaub; Allerdings, wenn ein Arbeitnehmer von seiner eigenen Immatrikulation zurücktrittBetriebder Ruhe, genießen nur einen vorgesehenen Urlaub.
Arbeitnehmer, die nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit bei ErreichenAltersgrenzedas Arbeitsverhältnis aufgeben, genießen den vollen Jahresurlaub.
7. Wird der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach der Entlassung wieder eingestellt, hat er in der Zwischenzeit Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wenn der Arbeitnehmer jedoch während dieser Zeit für ein anderes Unternehmen gearbeitet hat, entfällt dieses Recht.
8. Bei anteiligem Urlaub werden Bruchteile von Urlaubstagen auf volle Tage aufgerundet, wenn das Urlaubsrecht mit Gewährung von Freizeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt. Wird jedoch Urlaub vergütet (nach § 21 A Nr. 5), so richtet sich die Vergütung nach dem tatsächlich errechneten Urlaubssatz.
C. Urlaubsdauer
1. Jahresurlaub ist am:
1991 22 Werktage
1992 24 Werktage
1993 26 Werktage
1994 27 Werktage
1995 29 Arbeitstage
und seit 1996 30 Arbeitstage.
2. Gemeinsame Vorschriften
2.1 Personen mit einer anerkannten Schwerbehinderung (mindestens 50%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit) genießen zusätzlich 5 Arbeitstage Urlaub.
2.2 Kann dem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen in der Zeit vom 1. April bis 30. September der überwiegende Teil des Urlaubs nicht gewährt werden, erhöht sich sein Urlaubsanspruch um 2 Arbeitstage.
2.3 Feiertage sind keine Samstage, Sonn- und Feiertage.
2.4 Krankheitsausfälle während des Urlaubs zählen nicht als Urlaubstage, wenn eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der RVO vorliegt.
2.5 Dauern eine oder mehrere arbeitsunfähigkeitsbedingte Erkrankungen eines Arbeitnehmers länger als 6 Monate in einem Urlaubsjahr an, so wird sein Urlaubsanspruch für jeden weiteren vollen Krankheitsmonat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs gekürzt, höchstens jedoch für 5 Erwerbstätigkeiten Tage. Die Urlaubszeit darf 10 Arbeitstage nicht unterschreiten. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls bzwBerufskrankheitFeiertage werden nicht gekürzt. Abwesenheiten, die nachweislich in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Geburt stehen, führen ebenfalls nicht zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs.
2.6 Die Dauer des Urlaubs wird durch die Reduzierung der Arbeitszeit oder Überstunden im Betrieb nicht berührt.
D. Urlaubsgeld
1. Die Berechnung des Urlaubsgeldes basiert auf:
a) Zur Gehaltshöhe: Der durchschnittliche Stundenlohn in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt bzw. in den diesem Zeitraum etwa entsprechenden Abrechnungsperioden (Gesamtverdienst des Arbeitnehmers im betreffenden Zeitraum einschließlich aller Zulagen, Zulagen und Fahrleistungen und Beförderungsgutschein, geteilt durch die Anzahl der bezahlten Stunden -ohne Überstunden sowie Fahr- und Pendelstunden-). Entgeltzeiten mit längeren entschuldigten Fehlzeiten sind zu streichen und durch ordnungsgemäß abgerechnete Entgeltzeiten zu ersetzen. Als gerechtfertigt gelten Absenzen, für die der Arbeitgeber die Kündigung genehmigt hat oder die aus triftigen Gründen vorliegen. Unentschuldigte Absenzen zählen bei der Berechnung des durchschnittlichen Stundenlohns als bezahlte Stunden. Tritt während des Berechnungszeitraums eine Tarifvertragsänderung ein, ist diese für den gesamten Zeitraum zu berücksichtigen. Kommt es nach dem Berechnungszeitraum – aber vor Urlaubsantritt – oder während des Urlaubs zu einer Tarifvertragsänderung, ist diese ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zu berücksichtigen.
b) Zur Zahl der Arbeitsstunden pro Urlaubstag: Für jeden Urlaubstag gilt grundsätzlich, wie viele Stunden der Arbeitnehmer an dem entsprechenden Tag gewöhnlich arbeitet.Werktag- also keine Überstunden, mehr Stunden Autofahren und Pendeln - Sie müssten arbeiten. In den Fällen, in denen sich der ordentliche Wochenarbeitstag nicht ausschließlich auf die Werktage von Montag bis Freitag oder ungleichmäßig auf die einzelnen Werktage verteilt, ist für jeden Urlaubstag der fünfte Teil des ordentlichen Wochenarbeitstags zugrunde zu legen. Entfallen durch den Beginn oder das Ende von Ferien während der Woche durch die Arbeitszeitverkürzung an einzelnen Werktagen Stunden gegenüber der normalen Wochenarbeitszeit, so ist die Vergütung dieser Ausfallstunden auf das Urlaubsgeld anzurechnen.
2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubszulage nach Maßgabe der folgenden Regelung.
Der Anspruch liegt bei:
1992 10%
1993 20%
1994 30%
1995 40%
und ab 1996 50 % des Urlaubsgeldes nach den Ziffern 1.a und 1.b. Dieser Zusatzurlaub wird nur für gesetzliche Feiertage nach § 2 I C Nr. 1 bis 3 gewährt. Er wird nicht gegen Entgelt gewährtBefreiungauf Grundlage des § 616 BGB (zB Fehlzeiten nach § 11 MTV). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Urlaubszuschlag für die zu viel erhaltenen Urlaubskontingente (gemäß § 2 I Abschnitt B – Urlaubsanspruch –) zu erstatten, wenn
a) das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund fristlos gekündigt wird oder
b) Das Arbeitsverhältnis wird vom Arbeitgeber aus Gründen gekündigt, die beim Arbeitnehmer liegen.
3. Der Urlaubszuschlag und der Urlaubszuschlag werden bei Urlaubsantritt gezahlt.
Diese Zahlung kann auch in Form eines Vorschusses in Höhe des zu beanspruchenden Urlaubs und Zusatzurlaubs erfolgen.
II.JugendlicheBeschäftigte unter 18 Jahren: Urlaub für jugendliche Beschäftigte richtet sich nach dem geltenden Jugendarbeitsschutzgesetz.
§ 3 Geltungsdauer
Der Gesamturlaubsvertrag tritt am 10. Juni 1991 in Kraft.
kann mit zwei MonatenErsteerstmals nach dem 31. März 1997.